Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

180 Hans-Otto Kleinmann Die gleiche Argumentation wird auch von Karl Gottlob Günther in seinem Europäischen Völkerrecht von 1787/1792 vorgetragen21). Fremde Nationen, so meint er, können zwar eine neue, durch Rechtsbruch entstandene politi­sche Ordnung entweder durch Verträge oder durch Austausch von Gesandten und anderen völkerrechtlichen Verkehr als unabhängig erkennen, doch könne der frühere Souverän dieses Vorgehen „mit Recht für eine Beleidi­gung“ ansehen. Solche Anerkennung gelte auch nur so lange, wie die auf­ständischen Staatsteile ihre „vermeintliche Freiheit“ zu behaupten imstande seien22). Es war mit dem Souveränitätsbegriff des späten 18. Jahrhunderts, besonders mit der auf dem Kontinent vorherrschenden Vorstellung eines unbeschränkt absoluten Willens des Monarchen schlechterdings unvereinbar, einem Sou­verän prinzipiell das Recht abzusprechen, ein Gemeinwesen oder Volk, das seine Unabhängigkeit erklärt hatte, als Völkerrechtssubjekt anzuerkennen. Es stand vielmehr im Belieben eines jeden Souveräns, den Zeitpunkt und die Form einer völkerrechtlichen Anerkennung zu wählen. Allerdings mußte er dabei gewärtig sein, daß seine Handlungsweise von dem betroffenen früheren Machthaber als Beleidigung und aggressiver Akt aufgefaßt werden würde, ganz abgesehen davon, daß seine Erklärung auch nicht ausreichte, um dem abgefallenen Staatsteil zu einer rechtmäßigen Unabhängigkeit zu verhelfen und ihm damit den Makel der illegitimen Staatsentstehung zu nehmen. Zu Recht ist darauf hingewiesen worden, daß in der europäischen Staaten­gemeinschaft des Ius publicum europaeum die Rechtsüberzeugung vor­herrschte23), der Erwerb der Souveränität könne nicht bloß auf den fakti­schen Besitz gegründet werden, sondern müsse noch eine besondere Bezie­hung zum Geltungsgrund der Völkerrechtsordnung haben. Dieser aber fand in den europäischen Staatenbeziehungen des 18. Jahrhunderts nicht nur seine Rechtfertigung in der genossenschaftlichen Koexistenz der Souveräne, die es notwendig machte, sich im Interesse des gesellschaftlichen Zusammen­lebens rechtlich gebunden zu halten24), sondern war vor allem anderen von der monarchischen Solidarität bestimmt, deren Bindungskraft auf dem Ei­gentumscharakter und der Erblichkeit der Souveränität beruhte25). Die Faktizität galt zwar als Maßstab für die eigenständige Staatlichkeit eines neuen politischen Gebüdes, aber ihr kam weder berechtigende noch ver­pflichtende Wirkung zu; die Drittmächte behielten sich vielmehr vor, diese Unabhängigkeit völkerrechtlich anzuerkennen. Das Verhalten der europä­21) Teü 1 77 ff. 22) Ebenda 78. 23) Alexander Gauland Das Legitimitätsprinzip in der Staatenpraxis seit dem Wiener Kongreß (Schriften zum Völkerrecht 20, Berlin 1971) 19 f. 24) Carl Bilfinger Souveräne Gleichheit und internationale Ordnung in Süddeut­sche Juristenzeitung 4 (1949) 29-36. 25) Vgl. Heinrich M. Zoepfl Grundsätze des allgemeinen und des constitutionell- monarchischen Staatsrechts (Heidelberg 31846) 73.

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