Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas
Anna Hedwig BENNA: Die Republik Österreich und Sancta Maria de Anima in Rom (1918-1938)
Österreich und Sancta Maria de Anima 485 reichs hielt und versprach, die nächste Bischofskonferenz im November werde sich mit der Animafrage befassen138). Der österreichische Episkopat faßte in seiner Plenarversammlung am 25. und 26. November 1930 eine Reihe von Beschlüssen die Anima betreffend: Er würde die Neuintabulierung der Anima als „Stabilimenti Pontifici della Nazione Teutonica di Santa Maria deli’Anima“ begrüßen, wenn dadurch Exterritorialität und Steuerfreiheit für die Anima erreicht würden und die Autonomie der Güterverwaltung durch den aus der deutschen Gemeinde Roms ernannten bzw. nach dem alten Breve frei gewählten Verwaltungsrat weder eingeschränkt noch aufgehoben würden. Die österreichische Bischofskonferenz stimme auch der Neuordnung der Seelsorge, wie sie durch den verstorbenen Kardinalprotektor Merry del Val in einem eigenen regola- mento erfolgte, zu. Hinsichtlich der Ernennung der Kapläne erwarten die österreichischen Bischöfe, daß die österreichischen Diözesen auch weiterhin Kapläne nach den jeweiligen Bedürfnissen vorschlagen können. Dieses Recht sei für Österreich besonders wichtig, da nach dem Untergang des früheren höheren Priesterbildungsinstituts St. Augustin in Wien für den Klerus in Österreich keine Möglichkeit mehr bestünde, besonders fähige Priester in der Heimat auszubilden. Es wäre daher notwendig, sie in das Zentrum des römischen Katholizismus zu entsenden, wo sie zu Aposteln ihrer Diözesen geformt würden. Der österreichische Episkopat ersucht die 1927 vom Kardinalfürsterzbischof von Wien gemachte Kaplanstiftung mit den vom Kardinalprotektor gebilligten Normen in ein neues Breve aufzunehmen. Die Bischöfe Österreichs ersuchen, den Rektorsposten der Anima, der auf Grund des Breves von 1859 bisher durch den Kaiser von Österreich besetzt wurde, auch weiterhin mit einem Priester aus einer österreichischen Diözese zu besetzen, - im Falle einer Vakanz möge es dem österreichischen Episkopat erlaubt sein, dem Hl. Stuhl drei ihm geeignet erscheinende Kandidaten vorzuschlagen. Für diesen Wunsch spreche eine 70jährige Tradition. Die Monarchie habe den Gehalt des Rektors bezahlt und die Republik habe diesen Usus beibehalten. Die Bischöfe wiesen noch darauf hin, daß die Anima zur Zeit dieser Rektoren finanziell und hinsichtlich des Priesterkollegs und der Seelsorge mustergültig geleitet wurde. Das österreichische Protektorat habe wiederholt den gesamten Vermögensstand der Anima vor der Konfiskation durch den italienischen Staat gerettet. Bei einer Änderung der bisherigen Tradition eines österreichischen Rektors müßten sämtliche teilnahmeberechtigten Staaten berücksichtigt werden, was zu vielen Interventionen führen würde, da die ältesten Stiftungen aus dem Gebiet des heutigen Holland und Belgien stammten. Der österreichische Episkopat sei bereit, auf alle seine Rechte hinsichtlich des Campo santo, wo der Erzbischof von Salzburg das Vorschlagsrecht für die Rektorsstelle habe, zu verzichten, wenn das Rektorat der Anima auch weiterhin mit einem österreichischen Priester besetzt werde. Die Stelle des Vizerektors solle dann immer einem Deutschen zufallen. Der österreichische Episkopat erklärte ferner, er werde seine Zustimmung zur Aufnahme eines Vertreters der deutschen und der bayerischen diplomatischen Mission beim Hl. Stuhl in den Verwaltungsrat der Anima geben, sobald das Recht Österreichs auf die Besetzung des Rektorspostens vom Hl. Stuhl gewährleistet werde139). 138) Ebenda: BMU Kultusamt an BKA AA ZI. 21.939, 1930 Juni 27; Erlaß an Kohl- russ 1930 Juli 7. 139) Ebenda: BKA AA ZI. 31.966-13/30, Votum des österreichischen Episkopats zur Neuregelung der Anima, Wien November 1930 (Abschr.), als Beilage zu Einsichtsakt des BMU ZI. 28.702/Kultus, 1930 Dezember 18. Aus dem Einsichtsvermerk des BMU geht hervor, daß eine Abschrift dieses Votums Kohlruss übersendet wurde. Das Votum ging am 11. Dezember 1930 an Kardinalprotektor Pacelli ab. Vgl. ebenda BKA AA ZI. 20.161-13/31, 1931 Jänner 15 (Konz.).