Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 30. (1977)
Rezensionen
488 Literaturberichte 31—59), die Beiträge zur Entstehung der niederösterreichischen Landgerichte (Jahrbuch für Landeskunde von Niederösterreich NF 42 [1976] 276—315), die „Entdeckung“ der Stadtministerialität in niederösterreichischen Städten (Unsere Heimat 44 [1973] 113—128) oder die exemplarische Studie über die Herrschaft Steyr als Beispiel landesfürstlicher Verwaltungsorganisation im 13. und 14. Jahrhundert (MÖStA 26 [1973] 1—55) erinnert —, beschränkte sich nicht auf die Ausgabe der Briefe und einen entsprechenden Kommentar, sondern versuchte bei Problemen, für die die Briefsammlung einzigartige Quellenbelege liefert, gleich selbst zu weitausholenden Lösungsvorschlägen zu gelangen. Die so entstandenen „Studien zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Niederösterreichs unter Ottokar II. Premysl“ (S. 33—93) stellen gewissermaßen ein Hauptstück des Bandes dar. Es empfiehlt sich, unbedingt zuerst die „Schlußbetrachtung“ (S. 95 f) zu lesen, da sie den eigentlichen Einstieg in die überaus spröde Problematik vermittelt. Im einzelnen werden dann die „oberen“ Landrichter und die Landgerichte, die Rechtsstellung und Machtverhältnisse in den niederösterreichischen Gründungsstädten (mit wichtigen Bemerkungen zum Tullner Falsum von 1270 [S. 69 ff], zu den angeblichen Stadtrechten von Hainburg und Marchegg [S. 80 ff] u. a.), die „comites camere“ und die landesfürstliche Finanzverwaltung, die „iudices civitatum“ und ihre Rechtsverhältnisse erörtert; das Ganze ist zum Teil eingebettet in die Entwicklung, die durch die unterschiedlichen Aussagen des Artikels 15 der Pax Austriaca Ottokars von 1254 (zum Datum vgl. die Hinweise S. 34 Anm. 144) einerseits und des Paragraphen 46 von Landrecht II andererseits signalisiert wird. Die Thesen und Ergebnisse sollen hier nicht im einzelnen vorgeführt werden (vgl. dazu auch die ausführliche Rezension Folker Reicherts in Unsere Heimat 47 [1976] 244—248); es erscheint uns vielmehr grundsätzlich als wesentlich, daß auf dem durch eine umfangreiche ältere Kontroversliteratur unübersichtlich gewordenen, mittlerweile seit Jahrzehnten vernachlässigten Gebiet der Rechts-, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der ottokarischen Zeit endlich wieder der Versuch unternommen wurde, von den Quellen her und durch die Erschließung einer ergiebigen neuen Quelle zu neuen Ansätzen zu gelangen und sie in den Gesamtzusammenhang der Entwicklung einzugliedern. Daß der Forschungsprozeß noch keineswegs abgeschlossen ist, lehrt etwa die zuvor genannte Untersuchung über die Entstehung der niederösterreichischen Landgerichte, die in manchem bereits wieder über den Stand der hier besprochenen Studien hinausgelangte; auch eine angekündigte Arbeit Das österreichische Landrecht des 13. Jahrhunderts im Spiegel der Verfassungsentwicklung, die in den Vorträgen und Forschungen erscheinen wird, wird wesentliche neue Gesichtspunkte zur Beurteilung der Landrechtsfassungen und ihrer Datierung und damit wiederum zu einem wesentlichen Ansatzpunkt der „Studien“ des vorliegenden Bandes bringen. Die durch den Untertitel angedeutete „Hommage“ an die vorbildliche und unersetzte Reihe der Forschungen zur inneren Geschichte Österreichs unterstreicht ein Hauptanliegen W’s, der, auf die Arbeiten Othmar