Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 30. (1977)

Rezensionen

488 Literaturberichte 31—59), die Beiträge zur Entstehung der niederösterreichischen Landge­richte (Jahrbuch für Landeskunde von Niederösterreich NF 42 [1976] 276—315), die „Entdeckung“ der Stadtministerialität in niederösterreichi­schen Städten (Unsere Heimat 44 [1973] 113—128) oder die exempla­rische Studie über die Herrschaft Steyr als Beispiel landesfürstlicher Ver­waltungsorganisation im 13. und 14. Jahrhundert (MÖStA 26 [1973] 1—55) erinnert —, beschränkte sich nicht auf die Ausgabe der Briefe und einen entsprechenden Kommentar, sondern versuchte bei Problemen, für die die Briefsammlung einzigartige Quellenbelege liefert, gleich selbst zu weitausholenden Lösungsvorschlägen zu gelangen. Die so entstandenen „Studien zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Niederösterreichs unter Ottokar II. Premysl“ (S. 33—93) stellen gewissermaßen ein Haupt­stück des Bandes dar. Es empfiehlt sich, unbedingt zuerst die „Schlußbetrachtung“ (S. 95 f) zu lesen, da sie den eigentlichen Einstieg in die überaus spröde Problematik vermittelt. Im einzelnen werden dann die „oberen“ Landrichter und die Landgerichte, die Rechtsstellung und Machtverhältnisse in den niederöster­reichischen Gründungsstädten (mit wichtigen Bemerkungen zum Tullner Falsum von 1270 [S. 69 ff], zu den angeblichen Stadtrechten von Hain­burg und Marchegg [S. 80 ff] u. a.), die „comites camere“ und die lan­desfürstliche Finanzverwaltung, die „iudices civitatum“ und ihre Rechts­verhältnisse erörtert; das Ganze ist zum Teil eingebettet in die Ent­wicklung, die durch die unterschiedlichen Aussagen des Artikels 15 der Pax Austriaca Ottokars von 1254 (zum Datum vgl. die Hinweise S. 34 Anm. 144) einerseits und des Paragraphen 46 von Landrecht II anderer­seits signalisiert wird. Die Thesen und Ergebnisse sollen hier nicht im einzelnen vorgeführt werden (vgl. dazu auch die ausführliche Rezension Folker Reicherts in Unsere Heimat 47 [1976] 244—248); es erscheint uns vielmehr grund­sätzlich als wesentlich, daß auf dem durch eine umfangreiche ältere Kon­troversliteratur unübersichtlich gewordenen, mittlerweile seit Jahrzehn­ten vernachlässigten Gebiet der Rechts-, Verfassungs- und Verwaltungs­geschichte der ottokarischen Zeit endlich wieder der Versuch unternom­men wurde, von den Quellen her und durch die Erschließung einer ergie­bigen neuen Quelle zu neuen Ansätzen zu gelangen und sie in den Ge­samtzusammenhang der Entwicklung einzugliedern. Daß der Forschungs­prozeß noch keineswegs abgeschlossen ist, lehrt etwa die zuvor genannte Untersuchung über die Entstehung der niederösterreichischen Landge­richte, die in manchem bereits wieder über den Stand der hier bespro­chenen Studien hinausgelangte; auch eine angekündigte Arbeit Das öster­reichische Landrecht des 13. Jahrhunderts im Spiegel der Verfassungsent­wicklung, die in den Vorträgen und Forschungen erscheinen wird, wird wesentliche neue Gesichtspunkte zur Beurteilung der Landrechtsfassun­gen und ihrer Datierung und damit wiederum zu einem wesentlichen Ansatzpunkt der „Studien“ des vorliegenden Bandes bringen. Die durch den Untertitel angedeutete „Hommage“ an die vorbildliche und unersetzte Reihe der Forschungen zur inneren Geschichte Öster­reichs unterstreicht ein Hauptanliegen W’s, der, auf die Arbeiten Othmar

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