Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 29. (1976)

Zur publizistischen Auswertung des österreichisch-jugoslawischen Archivabkommens. Eine Erklärung der Generaldirektion des Österreichischen Staatsarchivs

522 Literaturberichte tont K. die Sanktion alles Geschehens durch die Zeit. Vor Jahrhunderten gesetzte politische Handlungen werden nicht Ursache für den Sturz einer Staatsordnung sein, andererseits verliert das Intermedium B nach einer gewissen Zeitdauer seinen „umstürzlerischen“ Charakter und wandelt sich sozusagen zum Etablierten. Zum ersten und einzigen Mal operiert K. hier mit konkreten Zahlen: So vorsichtig er auch vorgeht, lassen sich Wider­sprüche doch nicht verschweigen. Die Praxis richtet sich nicht danach, daß Restaurationen nach einem Zwischenstadium von 35—40 Jahren — der Zeitspanne einer „politischen Generation“ (S. 86) — wenig Aussicht auf Erfolg haben: K. nennt mehrere geglückte restituierte Systeme („Athen von Solon bis Kleisthenes“: S. 129—147; „Ottonische Renovatio und Re­stauration“: S. 187—202; „Reformation und Gegenreformation in Öster­reich“: S. 229—272), bei denen die vorgeschlagene Dauer von System B überschritten wird, womit aber auch die zweite Aussage zu revidieren wäre, daß „revolutionäre Zwischensysteme“ nach ungefähr dreißigjähri­gem und nicht ernsthaft angefochtenem Bestehen nicht doch abgelöst wer­den können. Wenn B als zusätzliches Erfordernis für die dauerhafte Exi­stenz keine Diktatur mehr sein darf (wie eventuell zu Beginn), so bedingt dies eine solche Wesenswandlung, daß man nicht mehr von B sprechen kann. Wahrscheinlich sollte man von Zahlennennungen abrücken, bzw. die­ses Moment nicht in dem Maße in den Vordergrund stellen. Der zeitlich und räumlich weitgespannte Bogen der behandelten Bei­spiele reicht vom 6. vorchristlichen bis ins 20. Jahrhundert und von Pa­lästina über Griechenland nach Spanien, bzw. in der Süd-Nord-Erstrek- kung von Italien bis England. Daß keine Restauration der nächsten gleicht, ist selbstverständlich. Was aber von Historikerseite unterstrichen werden soll, ist die Abhängigkeit restaurativen wie jedweden Handelns nicht nur von allgemein gültigen Grundsätzen, sondern auch von subjektiven Ak­tivitäten einzelner, nicht zuletzt von unberechenbaren, von Fall zu Fall unterschiedlichen Faktoren: Dies macht dann die Variationsbreite aus und erklärt, warum so wenige der immer wieder als Restaurationen bezeich- neten Ereignisse auch tatsächlich als solche gewertet werden können. Von „Die Heimat der Juden und das babylonische Exil“ (S. 113—128), wo eine sozial gelungene einer politisch schwächeren Restauration ge­genübersteht, über „Athen von Solon bis Kleisthenes“ (S. 129—147) mit der „Rückkehr zum Grundsatz der Ablösung in der Führung der Staats­geschäfte“ (S. 147) und „Rom von der Reichsrepublik bis zum Aufstieg des Marius“ (S. 148—173) — hier wagt K. nicht zu entscheiden, ob mit der Entwicklung nach den Gracchen eine echte Restauration vorliegt — führt der Vf. zu vier restaurativen Situationen zwischen dem Untergang West­roms und der Vernichtung Ostroms. Typisch ist seiner Meinung nach für Beispiele dieser rund tausend Jahre das Fehlen klarer Grenzen zwischen den drei Systemen. In seiner Beurteilung der „Justinianischen Restaura­tions-Situation“ (S. 176-—186) ist K. positiver als Georg Ostrogorsky in seinem Kapitel „Das justinianische Restaurationswerk und sein Zusam­menbruch“ (Geschichte des byzantinischen Staates [München 1965] 44— 62). Beide sind sich einig über den lediglich relativen Erfolg der außen­politischen Restauration, doch spricht Ostrogorsky, dessen berühmtes Handbuch leider bei K. fehlt, der innenpolitischen Leistung als einem

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