Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 29. (1976)

Zur publizistischen Auswertung des österreichisch-jugoslawischen Archivabkommens. Eine Erklärung der Generaldirektion des Österreichischen Staatsarchivs

Literaturberichte 507 Über das Problem der optimalen Erschließung des Quellenmaterials ließe sich freilich diskutieren. Es wurde hier der Weg gewählt, die Register­eintragungen in Volltexten mitzuteilen. Um die Edition zu entlasten, wur­den die stets wiederkehrenden formelhaften Teile, die ja das Gros der Texte bilden, in einem eigenen Abschnitt als Formulare 1-—30 (S. 268— 299) gedruckt; in der Edition wurde sodann jeweils auf diese Formulare verwiesen. Dennoch bleibt zu erwägen, ob nicht für zahlreiche Eintra­gungen ausführlichere Regesten einen vollgültigen Ersatz geboten hätten, mit dem zusätzlichen Vorteil, daß das Wesentliche vom Unwesentlichen geschieden wäre. Gewiß wäre damit auch den S. 16 apostrophierten „Hei­matforschern“ ein guter Dienst erwiesen, zumal die Kopfregesten mitunter äußerst knapp gehalten wurden (z. B. n. 322 a im Gegensatz etwa zu nn. 290—292, 436 usw.). Bei etlichen Texten, die bereits an bequem zugäng­licher Stelle gedruckt Vorlagen, hätte ebenfalls ein Regest mit Verweis auf den Druck durchaus genügt, dem Prinzip der Volltextedition ent­sprechend mußten diese Texte selbstverständlich auch bei „in eodem modo“-Ausfertigungen konsequenterweise vollständig geboten werden. Die Texte wurden leider nicht immer mit der nötigen Sorgfalt redigiert. Von zahlreichen Fehllesungen und mitunter sinnver kehr enden Interpunk­tionen abgesehen, die zum Teil auf das Konto von übersehenen Druck­fehlern zu buchen sein mögen, sollte man dem Benützer nicht Texte zu­muten, die über acht Druckseiten hindurch nicht einen einzigen Absatz aufweisen (vgl. n. 24). Von den ca. 450 Registereintragungen ließen sich nur sieben Originalur­kunden (Empfängerüberlieferung) feststellen, dazu kommen noch drei Originale von Papsturkunden, die in den Registern keinen Niederschlag fanden (vgl. den Hinweis S. 32 f). Diese unerwartet geringe Anzahl über­rascht; das Censimentum Austriacum bzw. der Censimento der Münch­ner Papsturkunden werden hoffentlich noch weitere Originalüberliefe­rungen zu Tage fördern. Leider wurden bei den zehn Originalurkunden keine Kanzlei vermerke angeführt; die kleine Mühe hätte sich gewiß ge­lohnt, zumal sich der Editor des Wertes durchaus bewußt war, da er in der beigegebenen Darstellung, auf die wir sogleich zurückkommen, drei­mal Prokuratorenvermerke berücksichtigte (vgl. S. 241 mit Anm. 538 und 542). Leider wurde in der Edition nicht darauf rückverwiesen. Man hätte sich überhaupt gewünscht, daß bei den Stücken, die in der Darstellung behandelt wurden, Querverweise angebracht worden wären. Vielleicht könnte dies bei den nächsten Bänden, etwa in der Form einer Konkordanz, berücksichtigt werden. Ein besonderer Vorzug des Bandes liegt darin, daß in einer eingehenden Abhandlung „Passau und Österreich in ihrer Beziehung zur Kurie von Avignon unter Papst Klemens VI.“ (S. 174—264) bereits eine erste Aus­wertung des Quellenmaterials im großen Rahmen vorgenommen wurde. Die Auseinandersetzungen zwischen Ludwig dem Bayern und der Kurie, bei denen Herzog Albrecht II. vermittelte, nehmen naturgemäß einen brei­ten Raum ein. Aus dem Fehlen des Zusatzes „spiritum consilii sanioris“ in der Adresse darf man freilich nicht folgern, „daß man dem österreichi­schen Herzog... an der Kurie nicht ganz traute“ (S. 206, vgl. auch S. 184); ganz im Gegenteil: diese Formel wurde nach den päpstlichen Kanzleivor-

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