Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 29. (1976)

LAUBACH, Ernst: Karl V., Ferdinand I. und die Nachfolge im Reich

32 Ernst Laubach die Mehrheit oft bei Auslegungsstreitigkeiten über Verfahrensfragen tut, so verwarfen auch hier die anderen Kurfürsten die Beanstandungen als unbegründet. Danach stellten sie fest, daß der sächsische Kurfürst keine ausreichend bevollmächtigten Vertreter geschickt habe und unentschul­digt abwesend sei172 *). Es war ihnen darum nicht weniger ernst mit der Befolgung der Goldenen Bulle als Johann von Sachsen. Von Ferdinand besitzen wir einen eigenhändigen Brief an seine Schwester Maria mitten aus den Kölner Verhandlungen, aus dem seine Überzeugung spricht, daß man im Einklang mit den Bestimmungen der Goldenen Bulle verfah­re 178). Um ihrer Einhaltung willen hatten die altgläubigen Kurfürsten trotz aller kirchenrechtlichen Bedenken auf der Einladung des sächsi­schen Kollegen bestanden, und in Köln verlangten sie noch vom Kaiser, ihnen eine „freie Wahl“ zu lassen, d. h. anzuerkennen, daß sein Wahl­vorschlag lediglich empfehlenden und keinen präjudizierenden Charakter habe. So salvatorisch dieses Ersuchen angesichts der vorherigen Abspra­chen und Geschäfte erscheinen mag, die Beharrlichkeit, mit der Kaiser wie Kurfürsten ihre unterschiedlichen Ansichten vertraten, beweist doch, daß es nicht nur um eine Formel, sondern um die Wahrung von Rechts­positionen ging174). Erst auf Ferdinands Bitten, der ja als König von Böhmen auch an der eigentlichen Wahlklausur teilnehmen konnte und sich sagen mochte, daß seine Anwesenheit den anderen Kurfürsten ein Brechen ihrer Zusagen unmöglich machen würde, hat Karl schließlich nachgegeben 175). So konnte am 5. Januar 1531 der Wahlakt stattfinden. Nachdem die fünf Voten für ihn abgegeben waren, fügte Ferdinand seine eigene Stimme, die er hatte ruhen lassen, als er in der Umfrage an der Reihe war, zum Zeichen seiner Einwilligung hinzu176 *). Im Aufträge des Kurkollegiums verkündete dann der Erzbischof von Mainz seine Erhebung zum Römi­schen König „und im faal erledigung des kaiserthumbs (was Gott lange stände würden von den Folgen der Wahl tangiert (HHStA Reichskanzlei, Wahl- und Krönungsakten 2 [neu] fol. 176—179). Wesentlich schärfer der Schmal- kaldener Protest an Karl, weil darin auch die Zulässigkeit der Wahl vivente imperatore bestritten wird (französische Fassung bei L a n z Correspondenz 1 412—414, bes. 413). Zu den Beratungen in Schmalkalden Ranke Deutsche Ge­schichte 3 248 f; Ekkehart Fabian Die Entstehung des Schmalkaldischen Bun­des und seiner Verfassungen (Tübingen 21962) 142, 151 ff. 172) Dekret der Kurfürsten über die Erwähnung Ferdinands: HHStA (wie Anm. 170) fol. 257—268, bes. 263 rv. 173) 1530 Dezember 29 (Korr. 2 638). 174) Das verkennt Lebensaft Wahl 55, wenn sie dieser Sache nicht mehr Gewicht beimessen will als der Bitte an den Kaiser, die Wahl durch ständige Präsenz im Reich überflüssig zu machen. 175) Bucholtz Ferdinand 1. 3 584 f. 176) Ebenda 586. — Franz Branky Der Reichstag des Jahres 1530 und die Wahl Ferdinands zum deutschen Könige in Jahresbericht des öffentlichen Untergymnasiums in der Josephstadt (Wien 1908) 34 f.

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