Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)
NECK, Rudolf: Sammelreferat. Geschichte der Arbeiterbewegung
Rezensionen 475 Strebungen wurden durch das am 17. Juli 1860 ergangene kaiserliche Handschreiben noch verdeutlicht, demzufolge die Erlassung von Steuer- und Abgabegesetzen sowie die Aufnahme neuer Staatsanleihen an die Zustimmung des Reichsrates gebunden waren. Zu Recht weist der Hg. auf die interessante Tatsache hin, daß man sich in dieser Versammlung auch mit der Frage der bestehenden Verfassung auseinandersetzte. Aufschlußreich ist weiters die Aufschlüsselung der Reichsratsmitglieder nach Herkunft und Nationalität. Außerdem wurden dem 2. Band 53 vom Hg. verfaßte Kurzbiographien zusätzlich hinzugefügt. Horst Brettner-Messler (Wien) ALLGEMEINE, POLITISCHE UND IDEENGESCHICHTE Gottfried Kocht Auf dem Wege zum Sacrum Imperium. Studien zur ideologischen Herrschaftsbegründung der deutschen Zentralgewalt im 11. und 12. Jahrhundert (Forschungen zur mittelalterlichen Geschichte 20). Hermann Böhlaus Nachf., Wien—Köln—Graz 1972. XIV, 304 S. Aus dem Kreis um E. Müller-Mertens, dessen Regnum Teutonicum erst kürzlich in dieser Zeitschrift (24 [1971] 509—512) besprochen wurde, ist ein weiteres Werk zur Ideengeschichte des hohen Mittelalters anzuzeigen. Der leider allzu früh an den Folgen eines Autounfalls verstorbene Vf. versucht darin, die ideologische Herrschaftsbegründung von den Anfängen des Investiturstreits bis zur Ausbildung der staufischen Ideologie 1157/59 im Zusammenhang mit dem Kampf der Zentralgewalt gegen Fürsten und Papsttum zu begreifen. Gleichzeitig soll seine Untersuchung zur Beantwortung der Frage beitragen, „warum sich Deutschland nicht wie etwa England und Frankreich zu einer zentralistischen nationalen Monarchie entwickelte“ (S. 2). Im Hauptteil behandelt K. dann jeweils die Vorstellung von Königtum und Herrschaft in Kanzlei und Publizistik und wendet sich anschließend den einzelnen Elementen der ideologischen Herrschaftsbegründung für die Zeit Heinrichs IV. bis Friedrichs I. zu. Unter den beiden letzten Saliern waren göttliches Mandat und Erbrecht die dominierenden Rechtsgründe der königlichen bzw. kaiserlichen Herrschaft. Kanzlei und Publizistik vertraten, traditionellen Vorstellungen (Zweigewaltentheorie, Vorstellung vom Herrscher als vicarius bzw. imago Dei, paulinische Obrigkeitslehre) folgend, die Ansicht vom göttlichen Ursprung der königlichen Autorität, ohne doch deswegen wie in Westeuropa den König zu einem „deificatus et sanctificatus“ (S. 50) zu machen, auch wenn sie den sakramentalen Charakter von Salbung und Krönung betonten. Daneben waren die karolingische Tradition, aber (vor allem in Italien) auch Einflüsse des römischen Rechts (lex regia, crimen laesae maiestatis) von Bedeutung. Unter den Staufern wurde die Theorie vom göttlichen Mandat weitergebildet (S. 191 ff). Es kam allerdings zu keiner solchen sakralen Überhöhung des Herrschers wie in Frankreich oder England, sondern im Gegenteil zu einer Übertragung sakraler Vorstellungen auf die Fürsten und das von ihnen getragene Reich — eine Entwicklung, die dann eben auch