Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

HLAVAC, Franz: Die Armeereorganisation der Jahre 1881–1883 in der Donaumonarchie

Armeereorganisation 1881—1883 261 selbst Erzherzog Albrecht mit Bylandt überein, obwohl er im übrigen an den Vorschriften viel kritisierte 86). Ebenfalls am 29. August erfolgte der Vortrag über den Geniestab87). Trotz Vermehrung der Geniechefs und der Geniedirektoren ergab sich dabei keine Standeserhöhung. In einem Referat vom 9. September88 89) beantragte GM Popp eine nähere Präzisierung der Stellung des General-Genieinspektors. Demnach sollte er in allen fortifikatorischen und in wichtigen bautechnischen Fragen so­wie bezüglich der Organisation seiner Waffe zu Rate gezogen werden, allen diesbezüglichen kommissionellen Beratungen beiwohnen oder es sollte sein Gut­achten eingeholt werden. Bei den Geniechefs war als neue Bestimmung vorgese­hen, daß sie bei der Mobilisierung in der Regel den Posten des Korps-Geniechefs zu übernehmen hätten, was früher ein Kommandant der Geniebataillone besorgt hatte. Am 1. September waren die organischen Bestimmungen für die Infanterie, Jägertruppe und Ergänzungsbezirkskommanden vortragsreif 80), die die Gliede­rung in 102 gleiche Regimenter, eigene Ergänzungsbezirkskommandanten in Unterstellung unter die Territorialbehörden, ferner kleine Änderungen bei der Traintruppe vorsahen90). Am gleichen Tag unterbreitete Bylandt auch einen Vortrag, in dem die Standesschemata für das Eisenbahn- und Telegraphenregi­ment, die Genie- und Pioniertruppe enthalten waren 91). Die Vorlage der orga­nischen Bestimmungen stellte er für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht, da die Studien und Verhandlungen noch nicht abgeschlossen seien. In einem Moti- venbericht und den Beilagen 92 *) sprach sich Bylandt dafür aus, daß die Errich­tung des Eisenbahn- und Telegraphenregiments innerhalb des ordentlichen Budgeterfordernisses möglich sei. Am 2. September legte dann Bylandt die organischen Bestimmungen für den Artilleriestab, die Feld- und Festungsartillerie vor9S). In diesen Neuauflagen wurden auch die bisher außer dem Rahmen der Organisation gestandenen Artillerieformationen im Okkupationsgebiet aufgenommen. Am selben Tag reichte Bylandt auch die organischen Bestimmungen für die Militär-Intendantur (= Gesamtheit der Intendantursbeamten) und die Militär­intendanz (= Verwaltung der ökonomisch-administrativen Agenden) ein94). Mit Rücksicht auf den in Artikel VI der neuen Bestimmungen für die Militär­intendanz enthaltenen Grundsatz, daß die Intendanzchefs bei den Militär- Territorialbehörden sowie jene bei den höheren Kommanden mit dem gesamten Personal dem betreffenden Kommandanten untergeordnet seien, wurde in den neuen Bestimmungen die frühere unmittelbare Unterordnung der Intendanzen bei den Militär-Territorialbehörden unter das Reichskriegsministerium nicht mehr zum Ausdruck gebracht. Die Eigenschaft der Intendanzen als Delegierte des Reichskriegsministeriums blieb außer Betracht, sie wurde nun nach den 86) Erzherzog Albrecht hatte an allen Entwürfen etwas auszusetzen. Seine Bemerkungen, die er erst im Laufe des Septembers verfaßt hat, bilden mit den Gegenbemerkungen der Militärkanzlei ein ganzes Konvolut: MKSM 38-3/34 ad ex 1882. 87) KA KM Präs 45-16/40 n. 1012 (Orig.); MKSM 38-3/15 ex 1882 (Auszug). 88) KA MKSM 38-3/16 ex 1882. 89) KA KM Präs 45-16/44 n. 1205 (Orig.); MKSM 38-3/18 ex 1882 (Auszug). ") KA KM Präs 45-16/42 n. 1019 (Orig.); MKSM 38-3/17 ex 1882 (Auszug). 94) KA KM Präs 45-16/46 n. 1024 (Orig.); MKSM 38-3/13-1 ex 1882 (Auszug). ") KA KM Präs 45-16/26, 46; MKSM 38-3/13-1 ex 1882. 93) KA KM Präs 45-16/57 n. 1028 (Orig.); MKSM 38-3/21 ex 1882 (Auszug). 94) KA KM Präs 45-16/48 n. 1024 (Orig.); MKSM 38-3/19 ex 1882 (Auszug).

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