Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

THOMAS, Christiane: „Moderación del poder“. Zur Entstehung der geheimen Vollmacht für Ferdinand I. 1531

Moderation del poder 129 Noch für die letzten Zeilen nimmt er eine abschwächende Änderung vor: K 21: . et (le roy) advertira S. G 17: „Et sera plesir ä S. M. de M. de temps á aultre des affaires estre adverty de temps ä aultre des et occurens.“ affaires et occurens.“ Es besteht somit kein Zwang zur ständigen Benachrichtigung Karls, und Ferdinand wird nach Gutdünken berichten: vielleicht nur eine mildernde Floskel, die aber den Ton der Anordnung nicht unwesentlich im Sinn einer Anregung beeinflußt. Wenn das „sommaire memoire“ von Karl als Erläuterung, auch Ergänzung zum großen Gewaltbrief aufgefaßt wird, so ist dem zum Teil beizupflich­ten. Es tauchen Dinge auf, die offiziell nicht einmal erwähnt werden. Nur geheim weist Karl den Bruder an, Vorsicht in der Frage der Monopole walten zu lassen und nicht ohne ihn dagegen einzuschreiten (K 7 = G 4). Der Reichsabschied 1530 (§§ 136 ff) hatte sich entschieden gegen die Mono­polbildung erklärt, und die Wahlkapitulation hatte Ferdinand abverlangt, Beratungen mit den Ständen zur Bekämpfung abzuhalten — m), wieder­um wird das Wahlversprechen beiseite geschoben, diesmal, weil die Fi­nanzlage der Brüder davon berührt wird. — Ebenso warnt der Kaiser den König, nicht unüberlegt Bergrechte und Zölle auszuteilen (K 13 = G 9). Die Einschränkung der Wahlkapitulation, neue Zölle nur im Einverneh­men mit den Kurfürsten festzulegen, kümmert niemanden 114). — Auch die Richtlinien für den Gebrauch des kaiserlichen Siegels und Namens durch Ferdinand sind hier einzuordnen (K 14 = G 10), die im Artikel 4 der Kurfürsten über „wes gwalt eyn Römischer konig haben soell“ detailliert fixiert werden U5). — Ferner fordert Karl seinen Stellvertreter auf, nie die Beschlüsse vergangener Reichstage aus den Augen zu verlieren (K 18 = G 14), und endlich erfolgt nur geheim das strikte Verbot, das sich nach der ostensiblen Vollmacht (n. 457 a/9)lle) vermuten ließ: Die Niederlande sind vom Reichskammergericht ausgenommen, die „Pays d’Embas“ sind der höchsten Rechtsprechung des Reichs entzogen: K 15: „Pareillement entend S. M. que ne se face despesche[r] au- cunes provision, sóit soubz couleur de justice ou autre, contre les fran­chises des Pays d’Embas, ne que ä G 11: „Pareillement entend S. M. que ne se despesche aucune ... d’iceulx pays en soyent attiréz ou jugement de l’empire. Et si par inadvertence ou au desceu dud. ns) HHStA ME A WuKA 3/B fol. 88 v; vgl. Pölnitz Fugger und die Kö­nigswahl 343 und allgemein zum Problem des Monopols Fritz B 1 a i c h Die Reichsmonopolgesetzgebung im Zeitalter Karls V. Ihre ordnungspolitische Pro­blematik (Schriften zum Vergleich von Wirtschaftsordnungen 8, Stuttgart 1967). “<) HHStA MEA WuKA 3/B fol. 88 v. 115) Siehe oben S. 107 und unten S. 136. ns) siehe oben S. 123. Mitteilungen, Band 27 9

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