Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

THOMAS, Christiane: „Moderación del poder“. Zur Entstehung der geheimen Vollmacht für Ferdinand I. 1531

Moderación del poder 123 wieder aufzuheben. War es 1522 notwendig, für den Locumtenens eine eigene Bevollmächtigung für dessen Vorsitz auf dem Reichstag in Nürn­berg auszustellen, so ist nun ein für alle Mal festgelegt, daß Ferdinand wann und wo immer Reichstage einberufen kann (7). Ihm obliegt auch die Reform des Reichskammergerichts, dessen Beamte von ihm eingesetzt oder abberufen werden (9). Während aber in Punkt 8 die Reichslehenträger „per universam Germaniam“ von Ferdinand zu ihren Pflichten angehalten, ja sogar gezwungen werden können, wird im Fall des Paragraphen über das „iuditium earner^“ nur der Bereich der „Germania Superior“ erwähnt —, implicite ein Hinweis darauf, daß dem König vor der „Germania Inferior“, den Niederlanden, eine Grenze markiert wird. Es steht ihm frei, vakante Lehen nach Gutdünken zu vergeben (10), Pfründenzuteilungen dem Papst vorzuschlagen (11) und jeglichen Gerichtsfall als höchste Instanz an sich zu ziehen (13). Um das Reich verdiente Männer werden durch den Ritterstand und Wappenführung belohnt (15), Territorien zu Graf- und Markgrafschaften, Fürsten- und Herzogtümern erhoben (16) und „viri no­biles“ zu den Rängen von Freiherren bis Herzogen erhöht (17). Einer der schwerwiegendsten Abschnitte ist die Freigabe der Bündnishoheit: Mit in- und ausländischen christlichen Fürsten Allianzen abschließen zu kön­nen, wenn sie nur „nacioni Germanic^“ nützen (18), könnte Karl selbst zum Nachteil gereichen. Müssen sich denn deutsche Interessen, die Ferdi­nand zu wahren hat, mit denen Karls decken? Wäre es nicht denkbar, daß — um eines der für den König brennendsten Probleme herauszugrei­fen — dieser Konföderationen mit dem Ausland gegen die Türken ein­geht, die der Kaiser in Hinblick auf seine außerhalb des Reichs liegenden Besitzungen ablehnen würde? Als Erklärung ist anzuführen, daß dieser Paragraph in offiziellster Form Ferdinand als den selbständigen, unab­hängigen Herrscher ausweisen soll. Zudem negiert man hier eine Bestim­mung der Wahlkapitulation, die für eine Verbindung mit „frömbder na­tion“ die Zustimmung wenigstens der Mehrheit der Kurfürsten voraussetzt und bei Zuwiderhandeln die Rechtswirksamkeit ausschließt103) —, eine ähnliche Mißachtung der beschworenen Kapitulation wurde schon im Fall Karls selbst registriert104). Durchgehend ist zu beobachten, daß der abwesende Kaiser auf jegliches Einspruchsrecht verzichtet, scheinbar ohne zu bedenken, daß hieraus Dif­ferenzen erwachsen könnten. Wieder erleichtert der Charakter der osten­siblen Vollmacht als eines im Reich verlautbarten Dokuments das Ver­ständnis: Der imponierend weite Aktionsradius eines fest geprägten Machtgefüges unterstreicht das unbedingte Vertrauen und die absolute Zuversicht des Ausstellers, daß die Maßnahmen des Empfängers stets auch 103) HHStA ME A WuKA 3/B fol. 86 v und 91 r—v. i°4) Horst Rabe Reichsbund und Interim. Die Verfassungs- und Religions­politik Karls V. und der Reichstag von Augsburg 1547/1548 (Wien 1971) 83.

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