Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 26. (1973)

NECK, Rudolf: Sammelreferat. Zeitgeschichte

Rezensionen 473 zeitliche Verzögerung des Erscheinungsdatums für letzteres erklärt sich aus der Tatsache, daß A., der sich allein auf die Negativfilme der zu Be­ginn der Arbeiten photokopierten Originalurkunden stützte, den wissen­schaftlichen Apparat zu rekonstruieren hatte, bevor das druckfertige Ma­nuskript an sich fertiggestellt werden konnte, während Maleczynski um­fangreiche Aufzeichnungen übernahm und auswertete. Parallelität ist selbstverständlich nicht als Gleichklang hinsichtlich der Anlage, der Editionsgrundsätze und der Forschungsergebnisse zu verste­hen. Hier ist allerdings nur auf A.s Methode einzugehen — jeder, der sich mit mittelalterlicher schlesischer Geschichte beschäftigt, wird zwangsläufig beide Werke benützen, vergleichen und beurteilen müssen. Erleichtert wird dies durch eine Konkordanzliste (S. 422—424), die neben den Nummern Maleczynskis auch diejenigen des schlesischen Regestenwerkes vermerkt. Die zeitliche Begrenzung mit 1230 entsprang dem Entschluß, das von Colmar Grünhagen im ersten Band seiner Regesten zur Schlesischen Ge­schichte wiedergegebene Material auf zwei Urkundenbände aufzuspalten. Der geographische Umfang wurde mit der „historischen Grenze zwischen Schlesien und der Lausitz“ (S. XV), der Queiß-Bober-Linie, unter Ein­schluß von Priebus, Sagan, Krossen, Schwiebus, der Grafschaft Glatz, Österreichisch-Schlesien, Auschwitz, Zator und Siewierz festgelegt. Mit Ausnahme von Glatz, das auf Grund der späteren engen Beziehung zu Schlesien aufgenommen wurde, trägt diese Grenzziehung im großen und ganzen dem geographischen Bereich des 13. Jahrhunderts Rechnung. Als Aussteller berücksichtigt werden nicht nur die schlesischen Dynasten (die Hauptlinie der schlesischen Piasten und die Herzoge von Oppeln) in ori­ginaler und kopialer Überlieferung —, im Sinne eines landschaftlichen Urkundenbuches sind auch die Urkundenbestände der Breslauer Bischöfe und der schlesischen Klöster (Leubus, Trebnitz, Sandstift/Breslau und Vinzenzstift/Breslau), päpstliche Diplome und solche „ausländischer“ Herrscher, die schlesische Verhältnisse berühren oder schlesische Zeugen anführen, integriert. So wird der bestmögliche Arbeitsbehelf für die schle­sische historische Landeskunde erzielt, dessen Wert noch dadurch erhöht wird, daß fast alle Originalurkunden des Staatsarchivs Breslau für den behandelten Zeitraum als verloren gelten müssen. Da aber eine Aussage von absoluter Sicherheit noch nicht gegeben werden kann (Maleczynski ging im ersten Band seines Codex nicht auf die Fragestellung „verschol- len-erhalten“ ein), nennt A. die bis 1945 geltenden Signaturen der Bres­lauer Urkundenabteilung und setzt „deperditum“ nur dann, wenn nach dem Krieg veröffentlichte polnische Untersuchungen diesen Tatbestand bestätigen. Für die beiden Stücke der Urkundenreihe des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs ist eine kleine Ergänzung zu notieren: N. 47 (Herzog Sobes- lav II. von Böhmen 1177 für das Kloster Kladrau [Kladruby]) ist mit „Or. früher Wien HHStA“ gekennzeichnet. Dasselbe Lókat wäre für n. 46 (Herzog Sobeslav H. von Böhmen 1175 für das Kloster Plaß) zu gebrau­chen. Beide Urkunden gehörten zur Abteilung der Urkunden aufgehobe­ner böhmischer, mährischer und schlesischer Klöster, die, sofern sie nicht

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