Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky
OESTREICH, Gerhard: Zur parlamentarischen Arbeitsweise der deutschen Reichstage unter Karl V. (1519–1556). Kuriensystem und Ausschußbildung
242 Gerhard Oestreich Wie steht es nun abschließend mit unserem Urteil über die Bedeutung des Ausschußwesens? Es darf gewiß nicht in alleiniger Beachtung der Zeit nach 1547/48, wie sie der Traktat von 1569 schildert, gefällt werden. Nach F. H. Schubert, der anhand des Traktats die Ausschüsse bisher am ausführlichsten gewürdigt hat, besaßen sie „für die Abwicklung der Geschäfte zweifellos Bedeutung. Für die eigentliche Struktur des Reichstags kam ihnen dagegen geringere Wichtigkeit zu. Hier hatten die Reichstagsausschüsse nicht wie die drei ordentlichen Kurien essentiellen, sondern nur akzidentiellen Charakter“ * 65). Ich meine zusammenfassend sagen zu können, daß der Große Ausschuß mit seinen Unterausschüssen doch mehr als nur akzidentiellen Charakter hatte und nicht nur technische Bedeutung besaß, daß die ganze frühparlamentarische Substruktur des Ausschußwesens die kúriaié Reichstagsverfassung, und nicht nur diese, in ihren Wurzeln berührte und sie schließlich gefährdete. Darum der ständige Kampf der Kurfürstenkurie gegen die Bildung des gemeinsamen Gesamtausschusses mit den Städten. Noch arbeiteten die Kurfürsten, anders als ein Jahrhundert später, mit den Fürsten zusammen. Ihr wirtschaftlicher und sozialer Gegner war die Macht des reichsstädtischen „Frühkapitalismus“, der großen kapitalstarken Handelshäuser Augsburgs und Nürnbergs, die die Weltpolitik des spanischen Königs und des Kaisers finanzierten. Mit ihnen zog auch in den Reichstag eine soziale Großmacht ein, das Bürgertum, dessen der Kaiser sich bediente und das er an sich gefesselt hatte. Darum die auffallend starke gesetzliche Rückversicherung der kurfürstlichen Rechtsposition in Kurie und Kuriensystem 66). Darum schließlich ihre generelle Ablehnung, als Karl V. die bestehende Geschäftsordnung des Reichstags durch eine Neufestsetzung der Paritäten im Gesamtausschuß umzustoßen drohte. Der Reichstag ist durch diesen Angriff und die Gegenmaßnahmen prakge Rolle. Vgl. ferner die Auszüge aus den Protokollen des Reichsrats („Reichs- tagsprotokoll“ genannt) und verschiedener Ausschüsse: Groß-Lacroix Urkunden 1—2 passim. 65) Schubert Die deutschen Reichstage 256. 66) Selbst für Session und Stimmabgabe der Moderationstage der Reichskreise soll das Kuriensystem und Vergleichsverfahren des Reichstags gelten. Abschied des Augsburger Reichstages 1555 § 131: Quellensammlung zur Gesch. d. dt. Reichsverfassung, bearb. von Karl Z e u m e r (Tübingen 21913, Neudruck Darmstadt 1954) 364. Ein deutlicher Vorbehalt der Kurfürsten in ihrer Stellung „in den gemeinen Ausschüssen, von den gemeinen Ständen des heil. Reichs fürgenommen“, findet sich schon 1544 für die Moderations Verhandlungen der Reichskreise. Reichsabschied 1544 § 25: Neue ... Sammlung der Reichsabschiede II: 1495—1551 (Frankfurt 1747) 500. Als 1559 die 6 Kurfürsten in der Ordentlichen Reichsdeputation, dem höchsten Organ aller Reichskreise, nach Festsetzung der Zahl (und Erblichkeit) von 16 Mitgliedern jederzeit überstimmt werden konnten, setzten sie in dem neuen Gremium Kurienbildung und -abstimmung durch.