Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky
OESTREICH, Gerhard: Zur parlamentarischen Arbeitsweise der deutschen Reichstage unter Karl V. (1519–1556). Kuriensystem und Ausschußbildung
234 Gerhard Oestreich 1547/48 und auf den weiteren Reichstagen verhinderten die Kurfürsten die Bildung des Großen Ausschusses der drei Kurien. Sie setzten nur für die Revision der Kammergerichtsordnung einen gemeinsamen Ausschuß ein. Aber wir finden weiterhin den gemeinsamen Supplikationsrat und den gemeinsamen Abschiedsausschuß. Der Supplikationsrat leistete eine ruhige, beständige Arbeit. Er ermöglichte durch seine vorbereiteten Bedenken die Beschlußfassung des Reichsrats über eine Unzahl von Privat- und Partikularbeschwerden, Petitionen, die Schlichtung der Streitigkeiten zwischen den Reichsständen in allgemein politischen wie in speziellen Sessionsfragen* 42). Für die Moderationsprobleme, die „Ringerung“ der als zu hoch empfundenen Anschläge der Reichsmatrikel von 1521, wurde der Supplikationsrat bald durch Sonderausschüsse entlastet, deren Bedeutung mit dem Steigen der Anforderungen (Türkenhilfe usw.) wuchs. Die eigenen Arbeitsausschüsse des Fürsten- und des Städterates, die wir auf fast jedem Reichstag nachweisen können, die Fachausschüsse des Großen Ausschusses und die konfessionellen Ausschüsse können wir nur erwähnen. Alle Ausschußbildungen zeigen, wie die eigentliche Reichstagsarbeit sich in kleinere Gremien verlagerte, die z. T. interkurial organisiert waren. Was heißt hier nun interkurial? Wie waren diese Reichsratsorgane näher zusammengesetzt und wie hoch war die Zahl ihrer Mitglieder? Der Reichstagstraktat von 1569 macht gerade hier irreführende Angaben, da er die Ausschüsse und die späteren Reichsdeputationen zusammen behandelt. Der Große Ausschuß, in dem alle drei Kurien vertreten waren, umfaßte zumeist zwischen 14 und 21 Personen. Daneben gab es gemeinsame Ausschüsse zwischen Kurfürstenrat und Fürstenrat von fast gleicher Größe. Die Unterausschüsse umfaßten gewöhnlich vier bis sechs Personen. In den Ausschüssen konnten die Reichsstände auch persönlich erscheinen oder ihre Vertreter entsenden; bei den Wahlen für die Ausschüsse konnte die eine und die andere Form der Teilnahme festgelegt werden. 1521 bestand der Große Ausschuß aus 18(—19) Mitgliedern: den sechs Kurfürsten, je vier geistlichen und weltlichen Fürsten, einem Prälaten, zwei Grafen schuß von 6 kurfürstl., 10 fürstl. und 3 städt. Mitgliedern. Weitere Hinweise in der Literatur über die Reichstage des 15. Jahrhunderts. Zuletzt Alfred Schröcker Unio atque concordia. Reichspolitik Bertholds von Henneberg 1484—1504 (phil. Diss. Würzburg 1970) z. B. 88 ff (Frankfurt 1489), 183 ff (Worms 1495) und 215 ff (Lindau 1496/97), wo schließlich das Geschäftsverfahren unter Karl V. und die Arbeitsteilung (Plenum, Kurien und Ausschüsse) voll ausgebildet erscheint. 42) So heißt es (im Reichsrat) am 13. August 1555: „Am Freitag und Samstag hörte man Bedenken des Supplikationsrates“: Ernst Briefwechsel 3, 288. Supplikationen sind mehrfach gedruckt, z. B. zwei RTA 7/2, 1265 f. Über die Supplikationen von 1555 berichtet besonders ausführlich das Städteprotokoll: Friedensburg Protokoll 36—86. Im Reichsrat werden die Entscheidungen des Supplikationsrats einfach genehmigt, z. B. 53, 59 und öfter. Der Augsburger Protokollist scheint das eine Städte-Mitglied des Supplikationsrates gewesen zu sein. Das Protokoll gibt einen ausgezeichneten Einblick in das Reichstagsgeschehen von städtischer Seite. Zum Supplikationsrat 1526 siehe Friedensburg Reichstag 1526 452 f. Sonst durchgängig Register in den RTA und in den Protokollen von Tetleben und Hornung.