Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)
HEINDL, Waltraud: Die Wiener Nuntiatur und die Bischofsernennungen und Bischofsenthebungen in Ungarn 1848–1850
420 Waltraud Heindl d. h. er wurde seines bischöflichen Amtes beraubt. Wiederum protestierte der Pronuntius und zwar in diesem Fall, daß eine weltliche Behörde die Vakanz einer Diözese ausgesprochen hatte. Dieses Faktum trete allein ein durch den Tod eines Bischofs, die Absetzung durch den Hl. Stuhl oder durch den freiwilligen Rücktritt eines Oberhirten. Keiner dieser Fälle treffe auf Csanád zu. Da die Ernennung Horváths zum Bischof von Csanád und Lonovics’ zum Bischof von Erlau vom Papst nie bestätigt worden wäre, sei Lonovics noch immer rechtmäßiger Bischof von Csanád 32 33). — Nun waren nach ungarischen Usancen die beiden Bischöfe noch vor der in Aussicht stehenden Bestätigung durch den Papst — allein auf Grund der königlichen Nomination — in den Besitz der bischöflichen Güter gelangt38). Daher wurde nach der Verhaftung Lonovics’ von der Militärregierung ein kaiserlicher Kommissär für die Verwaltung der Diözese eingesetzt. Auch dagegen protestierte Viale-Prelä: Die Güter einer Diözese zu verwalten, wäre allein Recht des Bischofs, dessen er ohne Intervention des Papstes nicht beraubt werden könne; und so verlangte der Pronuntius die Rückgabe der Güter der Diözese Csanád an den rechtmäßigen Oberhirten 34). In diesem Zusammenhang erinnerte der Pronuntius noch einmal: „Par l’acte de nomination un souverain ca tholique en vertu d’un privilége qu’il tient du St. Siége, désigne les individus qu’il désire voir élevés a la dignité épiscopale pour l’administration de tel ou tel autre Diocése, mais il ne fait pás des Evéques. Ces droits n’appartient qu’au Chef supréme de l’Eglise, qui est la source de toute jurisdiction ecclésiastique“ 35). — Außerdem habe der Papst das Recht, die Gründe für die Verhaftung eines Bischofs zu erfahren. Zu diesem letzten Punkt war man aber nicht imstande, Viale-Prelä entsprechende Aufklärung zu geben. Der pauschalen Motivierung, Lonovics habe aktiven Anteil an der Revolution genommen, schenkte der Pronuntius wenig Glauben36 *). Viale-Prelä entschuldigte wohl auch in diesem Fall die kaiserliche Regierung und schob die Verantwortung den subalternen Behörden zu, „die eher durch Nichtwissen als durch bösen Willen“ gefehlt hätten; und schließlich war ihm auch diesbezüglich Haynau ein willkommener Sündenbock. Doch auch im Falle Lonovics kannte Schwarzenberg kein Erbarmen. Der Ministerpräsident hielt ein weiteres Verbleiben Lonovics’ in seinem bischöflichen Amte für unmög32) Vgl. auch Adriányi Ungarische Kirche und österreichisches Konkordat 25. 33) VA NdiV 322: Viale-Prelä an Antonelli, 1849 November 30 Nr. 246. 34) VA NdiV 340 a: Viale-Prelä an Schwarzenberg, 1849 November 26. Vgl. auch Roskovány Monumenta Cath. 628. Siehe auch darüber im HHStA Kab. Kanzlei, MRProt. 1849 November 27/III MRZ. 4345/1849. 35) Ebenda. 36) VA NdiV 322: Viale-Prelä an Antonelli, 1849 August 2 Nr. 205 und November 30 Nr. 246.