Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)
THOMAS, Christiane: Kampf um die Weidenburg. Habsburg, Cilli und Görz 1440–1445
26 Christiane Thomas Vormundschaft für ihre Kinder beanspruchen und eine Kraftprobe nicht fürchten würde, war nicht unberechtigt. In diesem Fall stand das schriftlich fixierte Recht auf Seite Cillis, der nicht zögerte, Heinrich noch enger an sich zu ketten. Diesem Zweck dienten die beiden Heiratsverträge vom 11. Dezember, die Heinrichs Sohn Johann und Ulrichs Tochter Elisabeth verbanden, wenn „beide zu iren vogtparen und vollkommen iaren kommen sind“ 134). In ihrer absoluten Gleichwertigkeit hinsichtlich aller Absicherungen und Zugeständnisse ließen sie noch nichts von der Katastrophe ahnen, die der gleiche Tag für Heinrich bereithielt. Am 11. Dezember vollzieht sich die Wende. Zum letzten Mal schließt Heinrich mehr oder minder selbständig ein Übereinkommen ab, zum letzten Mal ist er der zumindest offiziell gleichgeachtete Vertragspartner. Nun wird über ihn beschlossen, nun ist er der verachtete Vertragsempfänger. Das dritte Dokument vom 11. Dezember offenbart die Ziele Ulrichs, die kurz und bündig mit Regentschaft zu umreißen sind: Die Vormundschaft für alle ehelichen Leibeserben wird nämlich nicht erst nach dem Ableben Heinrichs angetreten. Die Sprache des 11. Dezember läßt keinen Zweifel daran, wie Ulrich die Beschlüsse vom 30. November interpretiert: Er ist der Gerhab zu Lebzeiten des Vaters! Dadurch ist Heinrich jegliche Verfügungsgewalt über seine beiden Söhne entzogen. Ulrich beruft sich auf die eben geschehene Vormundschaftserneuerung — die ihrerseits wiederum auf 1437 zurückgreift —, um Heinrich gänzlich auszuschalten. Er gelobt, sich der Kinder, des Landes und seiner Bewohner anzunehmen und sie vor jedem Angriff zu schützen, wenn er dazu von den Ständen, die als Helfer angesprochen werden, gemahnt wird. Die Grenze der Macht des Cilliers wird spürbar: Über die Stände, nach deren Rat — so formuliert es wenigstens das Schriftstück — er zum Nutzen aller handeln wird, kann er sich nicht wie über den Grafen hinwegsetzen. Seine Regentenfunktion erlischt erst, wenn beide Kinder oder eines von ihnen fähig ist, selbst ihren Besitz zu regieren. Seine Beschränkung durch die Stände, die er sichtlich zu seinen Gunsten beeinflussen konnte, bekümmerte Ulrich wenig. Der entscheidende Schlag gegen Heinrich und Katharina war gefällt, denn mit ihrer Parteinahme für Ulrich erklärten sich die Stände ja auch gegen die Gräfin und eine eventuelle Vormundschaft der Mutter. Bis zur Großjährigkeit der Kinder werden Jahre über Jahre vergehen, die Ulrich zur Festigung seiner Machtsphäre nutzen kann. Beide Ehegatten waren nur mehr Zuseher, verbannt auf die Ebene außenstehender Betrachter. Es war keine Rede mehr davon — wie am 21. Oktober und noch im Vidimus vom 134) Auch die Urkundengruppe von 1443 Dezember 11 (4 Stück) und Dezember 18 ist in der Allgemeinen Urkundenreihe nicht mehr vorhanden. Einzige Überlieferung: HHStA Abschriftensammlung der österreichischen Urkunden 26. Für die Zitate gilt das unter Anni. 124 Gesagte.