Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)

MIKOLETZKY, Lorenz: Der Versuch einer Steuer- und Urbarialregulierung unter Kaiser Joseph II

Der Versuch einer Steuer- u. Urbarialregulierung unter Kaiser Joseph II. 325 schäft“. Daß es den Bauern schlecht ging, konnte nicht einmal der ver­rohteste Adelige leugnen, aber es sollte ihm nicht auf Kosten des Adeligen gut gehen! Nach der erfolgten Vermessung ging es bei dem Ausmessungsgeschäft als nächstes an die Erträgniserhebung. Sie erfolgte an Hand der Prüfung der Bekenntnisse, die von den Grundbesitzern angefordert wurden. Der zu Fatierende hatte das Flächenausmaß und den Ertrag der nutz­baren Gründe anzugeben. Bei den Äckern war noch zusätzlich die Aussaat an­zugeben. Die Prüfung nahm vorerst der Gemeindevorstand und hierauf die untersuchende Obrigkeit vor. Jeder erhobene Ertrag jedes Grundbesitzers war mit dem seines Nachbarn zu vergleichen, nicht nur, um etwaige falsche An­gaben feststellen zu können, sondern um zu sehen, ob Gründe von ungefähr derselben Beschaffenheit dieselbe Erträgnisfähigkeit hatten. Ferner erfolgte ein Vergleich der Bekenntnisse mit den Zehentregistern und den obrigkeitlichen Kastenrechnungen der am nächsten gelegenen Dominikalgründe in Form ihres im Durchschnitt erhobenen Ertrages. Die vorhandenen Wirtschaftsrechnungen sollten die Grundlage des fatierten Ertrages der Dominikalbekenntnisse bilden. Der Vergleich der Gründe mit den Nachbargründen erfolgte durch Probemes­sung, durch Abwiegung des Heus und Aufzeichnung der Weineimer, die einge­bracht wurden. Das Resultat dieser Prüfungen und Revisionen wurde dann von den Mitgliedern der Unterkommissionen kontrolliert und richtiggestellt. Das zusammengefaßte Ergebnis wurde ausgefertigt und der sogenannte summarische Fassions-Auszugsbogen für jede Gemeinde herausgegeben. Nach der Berichtigung sollten sie als Fassions-(Subrepartitions-) Bücher zur öffent­lichen Einsicht ausgehängt werden, um Reklamationen zu ermöglichen. Das Gesamtergebnis war, in Provinz-Summarien zusammengefaßt, der Hofkommis­sion zu übergeben. In der Folge wurden nun zur Besteuerung die vier Haupt­körnergattungen: Weizen, Korn, Gerste und Hafer, herangezogen, davon das auf ein Jahr fallende Erträgnis an Winter- und Sommerfrucht. Brach liegen­der Grund hatte eigens in den Fassionsbüchern angemerkt zu werden, da er in der Besteuerung berücksichtigt wurde. Nebenfrüchte, die auf ordentlichen Äckern gebaut wurden, unterlagen nicht der Besteuerung, aber der Grund war mit richtigen Äckern, die seiner Fruchtbarkeit nahe kamen, zu ver­gleichen. Bei Sommerweizen wurde ohne Rücksicht auf die Getreidequalität das ganze Naturalerträgnis angeführt. Trischfelder (Gründe, die nur alle vier Jahre oder seltener bebaut wurden und sonst als Weide dienten) wurden den Äckern gleichgestellt; nur bei Brache von mehr als zwölf Jahren wurden sie einer Weide gleichgestellt. Auch Weingärten hatten das gleiche Steuerprozent wie Äcker, hier wurde der Ertrag in Eimern berechnet. Bessere und schlechtere Sorten waren in Rubriken zu trennen. Wiesen mußten in ihrem einjährigen Ertrag angegeben werden, hier war im Gegensatz zum Wein nicht die Qualität entscheidend, nur die Angabe: süßes oder saures Heu, war entscheidend. Gärten wieder waren ohne Ertragsunterschied (Obst oder Küchengewächse) den Wiesen gleichgestellt. Bei den Waldungen war der Brennholzertrag maß­gebend und nicht die Holzart oder der Jagdnutzen; es wurde ferner keine Rücksicht auf den Zustand oder das Alter des Waldes genommen, sondern ungefähr ausgerechnet, wieviel Jahre Holz vorhanden sei. Die Klafteranzahl des harten oder weichen Brennholzes mit der Jahresanzahl, die ein Baum zur Reife benötigte, verglichen, ergab das einjährige Ertragsprodukt, das der Steuer unterworfen wurde. Weiden, Gestrüpp, Sand- und Lehmgruben sowie Waldun­gen ohne Nutzen wurden mit Wiesen geringster Gattung verglichen und das Erträgnis in Heu ausgesprochen. Bei Seen und Flüssen wurde der einjährige

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