Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)

MIKOLETZKY, Lorenz: Der Versuch einer Steuer- und Urbarialregulierung unter Kaiser Joseph II

316 Lorenz Mikoletzky gung nicht schwächen, daß das Heil des Staats diesen Grundsatz unent­behrlich macht“ 14). Nach Meinung von Joseph müssen zwar die Staats­bedürfnisse gedeckt sein, doch dürfen sie nicht übertrieben werden, und der „Landesfürst in einem monarchischen Reiche“ hat darüber jederzeit Rechenschaft zu geben. Wieviel der eingelaufenen Gelder nicht angegeben wurden, ließ und läßt sich auch heute nicht feststellen. Wenn aber jetzt die Kontrollen genauer wurden, war es selbst für die Adeligen schwer, ihre Einkünfte zu verschweigen. In den „Grundsätzen“ führt der Gedanke weiter zur Festsetzung der Feldfruchtpreise, die durch das Mittel der Marktpreise von zehn Jahren gebildet werden können. Um nun alles in Ordnung durchzuführen, hat jeder Grundbesitzer vierzig Prozent des Er­trägnisses zu den öffentlichen Bedürfnissen beizutragen. Danach blieben ihm sechzig Prozent zur freien Verfügung. Denn da die Obrigkeiten zur Bearbeitung ihrer Gründe notwendig fremde Hilfe und Mittel brauchten, aber auch den Schutz, die innere Administration und die erste Instanz der Rechtsstreitigkeiten ihrer Untertanen zu bestreiten hatten, erforderte es die Notwendigkeit, daß sie von diesen einige Abgaben erhielten 15). Um aber die Empörung zu beschwichtigen, die über Zahlungen entstehen könnten — rechtens gefordert, jedoch in den Augen der adeligen Grund­besitzer grundlos —, so folgt sofort eine Einschränkung insoferne, als die Abgaben nicht auf Grund und Boden radiziert und abgemessen wer­den. Sie seien vielmehr bloß eine Art von Kopfsteuer, die familienweise gezahlt würde, und in barem Geld auf die Hälfte der Kontribution, nämlich auf zwanzig Prozent, zu schlagen wäre16). Ein für die Unter­tanen wichtiger Passus ist der nächste, nämlich die Forderung nach Rege­lung der Preise einer Zugrobot mit Pferden oder Ochsen für einen halben oder ganzen Tag, die wie der Preis einer Handrobot zu berechnen wären. Bisher waren die Preise von Mal zu Mal verschieden gewesen. Und nach der erfolgten Ausmessung der Gründe sollten die Untertanen und die Obrigkeiten sich untereinander einigen, wie die Schuldigkeiten abzu­zahlen oder abzudienen wären. Ferner sollte der freie Handel mit allen Naturprodukten in den Städten und auf dem Lande „ohne zunftmäßige Vorrechte und ohne Bedingung auf Gewicht, und Maaß“ erlaubt sein. Und damit nun niemand etwas willkürlich unternehmen und verlangen könne, „bekäme ein jeder Bauer ein Büchel in welchem die ihm von der Gemeinde gemachte Ausmaaß seiner Gründe, die Klasse, in welcher er ist, dann die 20. Perzente, die er seiner Grundherrschaft zu zahlen hätte, nebst den Preisen aller persönlichen Dienste enthalten wären. Nach dieser Maaß könnte er mit seiner Herrschaft paktieren, und ist die in seinem Büchel vorgeschriebene Summe angefüllt, so wüßte er auch, daß er selber 14) Ebenda fol. 3 f. 15) Ebenda fol. 6 f. 16) Ebenda fol. 7.

Next

/
Thumbnails
Contents