Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)
GASSER, Peter: Triestiner Handel vor 1790. „Corpo Mercantile“, die Anfänge der Handelsbörse und die Opposition Fiumes
Triestiner Handel vor 1790 273 seits nicht selten der in die Enge getriebene Kridatar der geschädigten Partei nicht nur achtzig, ja sogar hundert Prozent zu vergüten in der Lage ist. Die nächsten beiden Punkte bezogen sich aui die geplante Reduzierung der Interessen auf unbewegliche Güter (beni stabili) von sechs auf vier Prozent, bzw. die Verordnung, daß Pupillengelder nur mehr in öffentlichen Fonds angelegt werden sollten. Die Festlegung der Interessen auf den in den übrigen Provinzen der Monarchie üblichen vierprozentigen Satz, bedeute, beteuerten Baraux und Genossen, für Triest, wo der Geldumlauf volumenmäßig ohnehin zu wünschen übrig lasse, einen weiteren schweren Rückschlag, da ein wesentlicher Investitionsanreiz für ausländische Kapitalisten nunmehr wegfallen wird 68). Daß Mündelgelder in Zukunft nur noch in öffentlichen Fonds bei vierprozentiger Verzinsung angelegt werden durften, war nach Überzeugung der Unterzeichneten gleichfalls ein unüberlegter Schritt. Sicherten doch bis dato die in den Beni stabili mit sechs Prozent investierten Gelder in vielen Fällen nicht allein die Erziehung, sondern auch die weitere Zukunft des Mündels 69 70). Unter Berufung auf den Börserapport vom 18. Februar 1758 klagten im letzten achten Punkt ihrer Petition die Kaufleute über die unheilvolle Erhöhung des Transitzolls für öl, Schaf- und Baumwolle. Bei den Durchzugsgütern rangiere nach dem Öl in Triest die Baumwolle an erster Stelle, von wo sie mit großem Profit für das Ärar nach der Schweiz und dem Reiche instradiert werde ?o). Gefördert zwar durch die bisherigen niedrigen Transitzölle, aber doch in erster Linie dank ihrer Privatinitiative sei es den Triestinern, ungeachtet der Konkurrenz von Venedig, Genua, Nizza, Marseille und Amsterdam gelungen, ihre Stadt zum bevorzugten Baumwollumschlagplatz auszubauen. Dieser Erfolg sei, falls die Zölle nicht baldigst auf den ursprünglichen Satz fixiert würden, endgültig dahin, da in Zukunft Schweizer und Deutsche ihren einschlägigen Bedarf an den oberwähnten Plätzen decken würden 71). Das Memoriale der Triestiner Handelsleute wurde, ehe schließlich die kaiserliche Entschließung am 18. September 1788 erfolgte, von der Obersten Justizstelle und der Vereinigten Hofkanzlei unter Mitwirkung der Kompilationshofkommission eingehend ventiliert und geprüft. In ihrer Note an die Hofkanzlei stellte die Oberste Justizstelle am 17. März 1788 fest, 68) Ebenda fol. 633 v: „Intanto cotal Legge che confina, gl’interessi sopra Beni Stabili al solo quattro per Cento all’anno, ha risvegliato diversi Capitalisti Forastieri a richiamare i Loro Danari...“. 69) Ebenda fol. 634: „... restö ordinato, che tutti i Danari Pupillari siano impiegati in fondi publici. Codesta Risoluzione rinnova per la Piazza di Trieste ii fatale effeto di esaurirla di Danaro, poiehe molti fondi Pupillari si trovano costä impiegati sopra Beni Stabili, e producono con tutta la sicurezza a Pupilli un Interesse del Sei per Cento l’anno: Interesse che in molti (casi) basta a conciliar loro i mezzi di una Educazione ...“. 70) Ebenda fol. 635: „L’articolo dé Cottoni é assolutamente il primo articolo di questa Piazza, doppo quello dell’Oglio ... II commercio di Trieste, la sua Navigazione, tutti i Paesi Vostri Sudditi per cui egli transita, per andar- sene nei Svizzeri, e nelllmpero e il Vostro Sovrano Errario profitano di questo importante Ramo di nostra Negoziazione __ 7 1) Ebenda fol. 635 v: „Noi potiamo con osservanza sostenere, ehe i nostri sforzi repplicati hanno introdotto codesti Transiti per queste vie quando per 1’Innanzi, e li Svizzeri e glTmperiali si provedevano da Venezia, Genova, Nizza, Marsiglia ed Amsterdam .. Mitteilungen, Band 24 18