Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 23. (1970)
MARX, Julius: Die amtlichen Verbotslisten. Eine Ergänzung
Die amtlichen Verbotslisten 387 empfindsamen Buhlerin, Halle 1804 (Jänner 1804); vermutlich gehört hierher auch Erholungen für Kinder der Freude, ausgew. von F. Bonvivant, Amalthunt 1808 (Dez. 1807). Unter „damnatur“ und „erga schedam“ findet sich alles, was damals Rang und Namen hatte: Chamisso, Kotzebue, Langbein, Jean Paul, Schlegel, Seume, J. H. Voß, Zschokke; Schillers Götter Griechenlands, Goethes Anmerkungen zu Diderots Rameaus Neffe, Mathisons Lyrische Anthologie, Mozarts Kantate zum Lob der Freundschaft, Schellings Philosophie und Religion. Mehrfach wurde auch Wielands Neuer Deutscher Merkur nur beschränkt zugelassen. Von fremden Autoren seien erwähnt Rousseaus Nachgelassene Werke, Voltaires Henriade, Machiavellis Der Fürst und Sismondis Histoire de Republiques italiennes du moyen age. Zwei bezeichnende Verbote auf Drucke enthält die Dezemberliste 1809: Bildnis Andreas Hofers, Wundertätiges Gnadenbild Maria Brunn. Übertriebene Religiosität erlaubte die Polizei nicht. Im ganzen gesehen schließen die Verbotslisten ab 1810 nahtlos an diese Vorgänger an. Bloß die hier so häufige Formel „nec erge schedam“ ist hernach äußerst selten. Abschließend sei noch erwähnt, daß sich die neun Verzeichnisse (Sept. 1810—Mai 1811), die in allen Archiven fehlen, hier im Folianten 2030 finden, womit die Aktenreihe seit dem Zensuredikt von 1810 lückenlos vor liegt 9). ») Dsbe in MÖStA 11 (1958) 413, Schlußsatz der Anm. 6. 25*