Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 23. (1970)

BENNA, Anna Hedwig: Von der erzherzoglichen Durchlaucht zur kaiserlichen Hoheit. Eine Titelstudie

30 Anna Hedwig Henna Joseph, der als Erstgeborener den Normen des Erbrechtes entsprechend etwas vor seinen jüngeren Brüdern voraushatte, der Titel eines kron- printzen eingebürgert184). Bei den Beratungen über den großen Titel des Kaisers 1765 wurden Erwägungen angestellt, ob der Titel eines könig­lichen Erbprinzen zu Ungarn und Böhmen, da das Wort Erbprinz schon sehr allgemein geworden war und der Titel eines Erbprinzen nicht nur von den Erstgeborenen altfürstlicher Häuser sondern auch von den Erst­geborenen jüngerer fürstlicher Häuser geführt wurde, nicht doch im Titel eines römischen Kaisers zu niedrig lautete. Ob nicht der Titel Mit­regent und Thronfolger (corregens et haeres regnorum Hungáriáé et Bo- hemiae) für den Kaiser angemessener sei185). Der Reichsvizekanzler hielt den Titel königlicher Erbprinz für passender als Thronfolger, da sich der Begriff Thronfolger seiner Meinung nach nur auf jene Staaten, die von Kronen besessen wurden, ohne jedoch anzuzeigen, ob diese Kronen durch Wahl oder durch Erbfolge erworben wurden, eignete. Der Titel könig­licher Erbprinz dagegen stellte einen Allgemeinbegriff dar, der verschie­dene Arten von Staaten in sich begreifen könne und vor allem die Erb­lichkeit dieser Staaten anzeige 188). Khevenhüller und Batthyány wollten lieber cron und erbprinz setzen und der Staatskanzler Kaunitz schlug Erb Thronfolger vor. Nach genauer Prüfung der ihm vorgelegten Materia­lien entschied sich Joseph II. für die Einschaltung von Mitregent und Erb Thronfolger der Königreiche Ungarn und Böhmen in seinen großen Titel* 166 167 168). Erst nach dem Tode Maria Theresias, der den Kaiser zum König von Ungarn und Böhmen und zum Regierer des Erzhauses machte, legte er diesen Titel ab 188). Wohl hatte Joseph II. zum Zeitpunkt der Errichtung der Sekundoge- nitur Toskana auf die Nachfolge in Toskana zu Gunsten seines jüngeren Bruders und dessen Nachkommen, für die das Prinzip der Primogenitur­erbfolge galt, verzichtet, aber dem Rückfall Toskanas für den Fall des Fehlens männlicher Nachkommenschaft Leopolds zugestimmt,M). Doch im) HHStA Ältere Zeremonialakten Kart. 49: Vortrag des Obersthofmei­sters Ulfeld, 1760 September 4. le:») HHStA Ministerium des kaiserlichen Hauses Titel und Wappen Kart. 1: Note der Staatskanzlei an die Reichshofkanzlei, 1765 Oktober 8, Erläuterungen. 166) Ebenda: Note der Reichshofkanzlei an die Staatskanzlei, 1765 Okto­ber 10. i«?) Ebenda: Khevenhüller an die Staatskanzlei, 1765 Oktober 12; Batthyány an Staatskanzlei, 1765 Oktober 12; Vortrag Kaunitz an Joseph II., 1765 Okto­ber 18, mit eigenhändiger Resolution Josephs II. 168) Ebenda: Vortrag Kaunitz an Joseph II., 1780 Dezember 1. 166) HHStA Familienurkunde n. 1990/91: 1763 Juli 14, Errichtung der Se- kundogenitur Toskana durch Kaiser Franz I.; n. 1992: 1763 Juli 14, Ratifika­tion und Akzeptation der Errichtung der Sekundogenitur durch den Kron­prinzen Erzherzog Joseph. Die Errichtung der Sekundogenitur stellte einen Akt „in vim legis ac perpetui pacti familiae atque pragmaticae sanctionis“ dar. Zur Rechtsnatur der sanctiones pragmaticae vgl. Ernst Schönbauer Sane-

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