Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 21. (1968)

ZAUNER, Alois: Die Pfarrarchive Oberösterreichs

468 Literaturberichte Largiadér begnügt sich nicht mit einer minutiös ausgearbeiteten Liste der vorhandenen Urkunden, vielmehr bietet er aus seiner profunden Kenntnis der Papstdiplomatik und seinem Wissen um das gesamtschweize­rische Urkundenmaterial aus der päpstlichen Kanzlei ein grundlegendes Werk nicht nur für die Urkundenlehre, sondern auch für die Landes- und Lokalgeschichte, dies nicht zuletzt durch die gedrängten, aber das Wesent­liche markierenden Abschnitte über die „Urkundenempfänger und ihre Archive.“ Seine der Erörterung der Quellen vorangestellte Bibliographie ist mehr als eine reine Aufzählung von Buchtiteln: kurze Inhaltsangaben bzw. Präzisierungen allgemein gehaltener Titel machen es dem Forscher leicht, die für ihn in Frage kommende Literatur auszuwählen. Der de­skriptive Teil behandelt alle Punkte der Merkmale von Originalen und kópiáién Überlieferungen, die Gliederung der Urkundenarten und der Kanzleivermerke. Begrüßenswert ist im Anhang an die Regesten der Voll­abdruck von Urkunden — u. a. einer Supplik der Herzoge Albrecht III. und Leopold III. von Österreich von 1374 IV 10 — die durch seltene oder ältere Drucke allzu unbekannt geblieben sind. Es können im Rahmen einer Anzeige nicht Einzelheiten aufgegriffen werden, doch müssen gerade bei Anführung einer Supplik Bedenken an­gemeldet werden: nach Largiadér gilt diese Eingabe der beiden Habsbur­ger als „rechtmäßige päpstliche Urkunde“ (S. 64), da sie vom Papst gezeich­net wurde, und gewiß zeigt ihr Formular Besonderheiten, die sie von dem Kreis der Privaturkunden absondern. Doch ist sie ebensowenig in den Rahmen jener Urkunden einzuschließen, die den Papst als Aussteller auf­weisen — eben jener Urkunden, deren Sammlung sich der Censimento angelegen sein läßt. Ihre Aufnahme in das Initienregister aller vom Papst ausgestellten Urkunden ist daher fehl am Platz. Hat man sich aber für die Einbeziehung des Supplikeninitiums in das Initienregister entschieden, dürften auch die Angaben dreier weiterer Suppliken (Anhang XVII, XVIII und XIX) nicht fehlen, auch wenn für Anhang XVIII als Provenienz vor Zürich St. Gallen vermerkt ist. Es müßte sonst die Notiz — wie sie im Explicit-Register zu lesen ist — wiederholt werden, daß die Initien „nur die vorliegenden (i. e. des Zürcher Bestandes) 187 Papsturkunden umfas­sen.“ Der vielfältige Registerabschnitt gliedert sich in Register der Initien, der Kontextschlußformeln — die Largiadér als eine Art „Konträrindex“ verstanden wissen möchte —, der Sanctioformeln, eine Aufschlüsselung, deren praktischer Wert wohl etwas zweifelhaft erscheint, sowie der Orte und Personen. Largiadér nennt seine Publikation, die im 1. Teil der Schweizer Papst- Urkunden (außer Zürich) für die Jahre 1198—1304 (erschienen bei Schult- hess und Co AG, Zürich 1968) bereits ihre Fortsetzung gefunden hat, einen Beitrag zum Censimentum Helveticum: seine bis ins Letzte ausge­feilte Edition läßt ahnen, welche ungeheure Arbeitsleistung die Vollen­dung des internationalen Censimento erfordern wird. Christiane Thomas (Wien)

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