Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 21. (1968)
WINTERMAYR, Felix: Der Schutz des Behördenschriftgutes in den Bundesländern der Bundesrepublik Österreich
456 Ardiivberichte IX. W. Hof rat Landesarchivdirektor Dr. Rudolf Broinger (Das Problem der Übernahme der Strafakten durch die Landesarchive) spricht dem Landesarchivar die Aufgabe zu, die Bestimmung der historisch bedeutsamen Strafakten zu treffen. X. Der Erörterung der Bestrebungen zur Konstituierung eines Verbandes österreichischer Archivare war das Referat Standesfragen (Referent: Stadtarchivdirektor Dr. Wilhelm Rausch) gewidmet. XI. Die Tagungsteilnehmer legen das Programm des 7. Österreichischen Archivtages fest, der für 4. September 1967 in Linz anberaumt ist. XII. Nach einzelnen Erfahrungsberichten der Konferenzteilnehmer bildet die Verlesung der hinsichtlich des Archivalienschutzgesetzes abgefaßten Resolution an das Bundeskanzleramt den Abschluß der Sitzung: „Die in Wien versammelte 12. Fachkonferenz leitender österreichischer Archivare stellt mit Befriedigung fest, daß der von ihr in wiederholten Beratungen vorbereitete Entwurf eines modernen österreichischen Archivalienschutzgesetzes nunmehr als Regierungsvorlage den Gegenstand parlamentarischer Beratungen bildet. Sie betont das Interesse der Fachwelt und unterstreicht, daß die in der Regierungsvorlage enthaltenen Bestimmungen nicht über die seit nahezu 50 Jahren in Geltung stehenden Normen des österreichischen Denkmalschutzes hinausgehen. Sie spricht die Erwartung aus, daß die bisherigen Grundsätze, der Eigenart der Schriftdenkmäler (Archivalien) angepaßt, uneingeschränkt in Geltung bleiben und sie ist überzeugt, daß die vorgeschlagenen Regelungen besser geeignet sind, eine Gefährdung des österreichischen Kulturgutes, das durch die Schriftdenkmäler repräsentiert wird, zu vermeiden. Die Konferenz ersucht den Herrn Bundeskanzler, bei den parlamentarischen Verhandlungen den angeführten Gesichtspunkten mit Nachdruck Rechnung tragen zu wollen.“ C. T. Der Schutz des Behördenschriftgutes in den Bundesländern der Bundesrepublik Österreich.*) Von Felix Wintermayr (Wien). Mangels eines Archivschutzgesetzes, dessen Entwurf allerdings bereits in parlamentarischer Behandlung steht, beruhen die gesetzlichen Grundlagen für den Schutz des Behördenschriftgutes in der Bundesrepublik Österreich auf den §§ 2 und 16 des Denkmalschutzgesetzes vom 25. IX. 1923 '), demzufolge „bei Archivalien, die sich im Eigentum oder Besitz des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften befinden, das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung insolange als gegeben gilt, als das Archivamt nicht das Gegenteil festgestellt hat“. Durch die Festlegung der Funktion dieses Amtes im Bundesgesetz vom * i) *) Kurzfassung eines auf dem 7. österr. Archivtag in Linz am 4. Sept. 1967 gehaltenen Referates, i) BGBl. Nr. 533/1923