Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 20. (1967)

BLAAS, Richard: Die Archive im Bereich des Kulturgüterschutzes

508 Archivberichte Kommission bereitete einen Konventionsentwurf vor, der 1952 in zwischenstaatlichen Verhandlungen abgeklärt und 1954 einer intergou- vernementalen Konferenz Im Haag zur endgültigen Genehmigung vor­gelegt wurde. Alle Abkommenstexte tragen das Datum vom 14. Mai 1954. Dieses Haager Abkommen für den Schutz von Kultur­gut bei bewaffneten Konflikten ist am 7. August 1956 in Kraft getreten. Durch Ratifikation oder Beitritt ist dieses Abkommen bis Ende 1966 für 53 Staaten, darunter fast alle europäischen Staaten, völker­rechtlich bindend und rechtskräftig geworden. Österreich ist dieser Kon­vention zum Schutze der Kulturgüter am 6. März 1964 beigetreten. Der Abkommenstext und die Ratifikation durch Österreich ist veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1964 nr. 58 3). Soviel in aller Kürze über die Entstehungsgeschichte dieser für uns wichtigen internationalen Konvention. Kulturgut im Sinne dieser Vereinbarung ist bewegliches oder unbe­wegliches Gut, das für das kulturelle Erbe aller Völker von Bedeutung ist, wie z. B. und darunter sind dann angeführt „wissenschaftliche Samm­lungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, Archivalien und Bau­lichkeiten, die in der Hauptsache der Erhaltung dieses Kulturgutes dienen wie z. B. Museen, größere Bibliotheken, Archive, sowie Bergungsorte“ 4). Der Schutz des Kulturgutes im Sinne dieser Konvention umfaßt sowohl dessen Respektierung als auch dessen Sicherung. Die Re­spektierung der als Kulturgüter bezeichneten beweglichen oder unbeweg­lichen Objekte ist im wesentlichen Sache der militärischen Stellen und kann hier außer Betracht bleiben. Die materielle Sicherung hingegen ist Pflicht und Aufgabe der zivilen Stellen. Nach dem Wortlaut dieser Konvention — Art. 8 — kann eine begrenzte Anzahl von Bergungsorten zur Sicherung beweglichen Kulturgutes unter Sonder­schutz gestellt werden. Die Verleihung des Sonderschutzes erfolgt durch Eintragung in das „Internationale Register für Kulturgut unter Sonder­schutz“ 5). Für dieses unter Sonderschutz stehende Kulturgut gelten strengere Vorschriften für die Respektierung. — Weiters hat die Konven­tion ein internationales Schutzzeichen geschaffen, das, ähnlich dem Roten Kreuz auf Spitälern, an Kulturgütern angebracht werden muß. Dieser blau-weiße Kulturgüterschild ist in Artikel 16 der Konvention wie folgt beschrieben: „Das Kennzeichen der Konvention besteht aus einem mit einem schrägen Kreuz versehenen Schild in blau und weiß, dessen Spitze nach unten gerichtet ist; (der Schild wird aus einem ultramarinblauen Quadrat, dessen eine Ecke die Spitze des Schildes darstellt und aus einem oberhalb des Quadrates befindlichen ultramarinblauen Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Raum auf beiden Seiten von je einem weißen 3) Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jg. 1964, ausgegeben am 3. April, 22. Stück, Nr. 58 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaff­neten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll, S. 578—622. 4) A. a. O. Kapitel I Allgemeine Schutzbestimmungen, Artikel 1 Begriffs­bestimmung des Kulturguts, S. 579. 5) A. a. O. Kapitel II Sonderschutz, Art. 8 Gewährung des Sonderschutzes, S. 582 f.

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