Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 19. (1966)

WEINZIERL-FISCHER, Erika: Die Bedeutung des Zeitungsarchivs Borgs-Maciejewski für die zeitgeschichtliche Forschung

MITTEILUNG Das Bundeskanzleramt hat die mit ZI. 20.916-Pr. 1/47 vom 5. Juni 1948 und ZI. 37.042-Pr. lb/56 vom 15. Dezember 1956 vorgesehenen Be­nützungsgrenzen der Archive mit ZI. 51.297-Pr. lb/66 vom 11. Oktober 1966 folgendermaßen abgeändert: Aktenbestände (Archivalien) des Österreichischen Staatsarchivs, die aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1926 stammen, sind der allgemeinen Be­nützung freigegeben. Die aus der Zeit vom 1. Jänner 1926 bis zur Gegenwart stammenden Aktenbestände (Archivalien) des Österreichischen Staatsarchivs sind von der allgemeinen Benützung ausgenommen. Ab 1. Jänner 1976 tritt die allgemeine gleitende Benützungsgrenze von 50 Jahren wieder in Kraft. Aktenbestände (Archivalien) des Österreichischen Staatsarchivs, die aus der Zeit vor dem 1. Mai 1945 stammen, können nach vorheriger Zustimmung der Generaldirektion des Österreichischen Staatsarchivs und des Bundesministeriums, in dessen Bereich sie entstanden sind, durch das Bundeskanzleramt für folgenden Benützerkreis zur Benützung freige­geben werden: a) Hochschullehrer österreichischer Staatsbürgerschaft b) Österreichische wissenschaftliche Institute c) Österreichische Staatsbürger, die von den in a) und b) genannten Be- nützern mit bestimmten wissenschaftlichen Arbeiten nachweislich be­auftragt und hinsichtlich ihrer Befähigung und Vertrauenswürdigkeit legitimiert sind; d) soferne unter Bedachtnahme auf die Gegenseitigkeit ein österreichi­sches Interesse besteht, namhafte international anerkannte Wissen­schaftler des Auslandes; e) Konzeptsbeamte oder Sonderbeauftragte der Zentralstellen des Bundes sowie Archivbeamte des Aktiv- und Ruhestandes österreichi­scher Staatsbürgerschaft. Ab 1. Mai 1975 tritt hinsichtlich dieses Benützerkreises wieder die besondere gleitende Benützergrenze von 30 Jahren in Wirksamkeit. Für Aktenbestände (Archivalien) der Österreichischen Finanzprokuratur bleibt es gegenüber allen Benützern bei der allgemeinen gleitenden Be­nützungsgrenze von 50 Jahren. Aktenbestände (Archivalien), aus denen geldliche Ansprüche gegen die Gebietskörperschaften mit Rücksicht auf die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren noch geltend gemacht werden könnten, werden zur Be­nützung nur freigegeben, wenn sie vor einem Zeitpunkt entstanden sind, der gerechnet von der Gegenwart 30 Jahre zurückliegt.

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