Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
PILLICH, Walter: Kunstregesten aus den Hofparteienprotokollen des Obersthofmeisteramtes von 1637–1780
Österreich 671 Das Obersthofmeisteramt fragt daher an, ob B. anstatt 1) des Titels eines Kunst- und Naturalien Hof-Antiquarius nur das Dekret eines k. k. Hofmalers und Statuarius gegeben werden soll? Res.: Placet also. 2) Ob B. die Ausgrabungen auf eigene oder auf Hofkosten durchführen darf? Res.: Auf seine Kosten. 3) Ob B. der jährl. Gehalt von 1200 Gulden als Hofbesoldung angewiesen und 4) die Kameral Taxe von 60 Gulden nachgesehen werden soll? Res.: Placet alle Täx und Carenz nachzusuchen. f. 134 r — 135 v. 683 1770 Juli 1, Wien. Ehrendekret für Johann Wilhelm Beyer zum k. k. Hofmaler und Statuarius mit der Bewilligung auf eigene Kosten archäologische Grabungen durchführen zu dürfen. Aus besonderer Gnade erhält B. als Hofbesoldung vom Universal-Kameral-Zahlamt jährl. 1200 Gulden unter Nachsicht der Kame- raltaxe und Carenz. f. 136 v — 137 v. Besoldungsanweisung vom 12. Juli 1770. f. 142 v. Intimat an Zahlungsanweisung ab 1. Juli vom Universal-Kameral-Zahlamt. f. 143 r. 684 1770 Juli 22, Wien. Mathäus Flader, zweiter Hofobertapezierer, beschwert sich, daß er ab 1. Mai nur 600 Gulden Hofbesoldung erhielt. Er hat seit 1752 jährl. 500 Gulden erhalten. Seine Gattin erhält als gewesenes „Kammermensch“ bei der verstört). Kaiserinwitwe Elisabeth eine jährl. Pension von 150 Gulden. Fl. sei vom Directorium in Publicis et Cameralibus erklärt worden, daß seine Besoldung seit 1752 mit 350 Gulden und die Pension seiner Gattin auf einer Quittung zusammen jährl. 500 Gulden ausmachte. Die Kaiserin hätte 1767 ausdrücklich den Fl. zum zweiten Hofobertapezierer befördert mit dem Vorbehalt der Hofobertapeziererbesoldung. Die Kaiserin hätte heuer im April auf der Reise des Dauphin nach Straßburg befohlen, daß Fl. ab 1. Mai 1770 jährl. 600 Gulden angewiesen erhalte, das auch am 9. Juni befolgt wurde. Man hatte aber keine Kenntnis von der Pension seiner Ehegattin. Die Hofkammer möge daher Fl. die Hofbesoldung von 600 Gulden eigens quittieren, ebenso seine Gattin die Pension von 150 Gulden, damit wenn Frau Flader vor ihrem Gatten stirbt, die Pension eingestellt werde, f. 148 v —151 r. 685 1770 August 8, Wien. (Madelaine) Benevaux, Hofmalerswitwe, bittet um das Reisegeld für ihren verstorbenen Gatten Peter B., der 1741 von Paris nach Wien kam und um einen Beitrag für die Ausstattung ihrer Tochter, die vor ihrer Verheiratung steht. Das geheime Kammerzahlamt teilt mit, daß die Witwe eine jährl. Gnadenpension von 200 Gulden erhält. Über die Bezahlung der Reisekosten des B. sei nichts bekannt. Bis 1752 erhielt B. einen jährl. Gehalt von 600 Gulden und 50 Gulden für die Wohnung. Die gelieferten Malereien seien bezahlt worden. Das Obersthofmeisteramt schlägt daher vor, der Witwe B. etwa 200 Gulden aus Gnade zur Ausstattung ihrer verheirateten Tochter zu geben, weil kein Ersatz der Reisekosten für die Berufung des B. nach Wien bezahlt wurden. Res.: Er ist vor sich selbst hieher gekommen, nicht be- ruffen worden, passiren, expresse aber zu melden, nichts mehr zu forderen hat, und aus purer Gnad. f. 171 r —173 r.