Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

FUSSEK, Alexander: Ministerpräsident Karl Graf Stürgkh und die parlamentarische Frage

348 Alexander Fussek schrieb und der das Datum vom 4. September 1916 trägt, heißt es, daß er infolge „der durch den rumänischen Einbruch verursachten großen Erregung“ das Schließen der Reichstagssitzungen vermeiden wollte. Er hätte sich jedoch für den Fall freie Hand Vorbehalten, bei etwaigem parlamentarischen Mißbrauch durch die Opossitionsparteien den Reichs­rat nur solange zusammenzuhalten, „als ich es mit den mit dem Krieg verbundenen Staatsinteressen für vereinbar halten würde“ 29). An dem gleichen Tag erschienen übrigens die drei erwähnten unga­rischen Oppositionsführer und versprachen anläßlich der neuen, Ungarn unmittelbar bedrohenden Kriegsgefahr patriotische Haltung. Die Frage, ob diese Haltung nicht auch im Parlament der anderen Reichshälfte in Stunden der Gefahr gegeben gewesen wäre, hat Graf Stürgkh stets verneint und sich nicht entschließen können, auch bei äußer­lich günstigem Kriegsverlauf das Parlament wieder einzuberufen. Der Paragraph H Jeder Sistierung des Parlamentes — nicht nur der unter Graf Stürgkh — lag das Gesetz vom 21. Dezember 1867 zugrunde, das das Grundgesetz über die Reichsvertretung abänderte. Denn eine Vertagung des Reichsrates wurde nur dann ausgesprochen, wenn nach Meinung einer Regierung staatsnotwendige Dinge aus irgendwelchen Gründen, die auf dem parlamentarischen Sektor auftraten, nicht mit Hilfe der Volksver­tretung durchgeführt werden konnten. Der vierzehnte Paragraph dieses oben zitierten Gesetzes vom Jahre 1867, der seit dem Ende des 19. Jahr­hunderts im politischen Leben der Monarchie eine immer bedeutendere Rolle spielte, begründet ein Notverordnungsrecht, dessen sich eine Regie­rung bedienen konnte, wenn die Legislative nicht versammelt war. Er war für solche dringende Anliegen gedacht, die an sich nur auf parlamentari­schem Boden behandelt werden sollten; war das letztere nicht möglich, so genügte die Unterschrift des Kaisers unter so eine Verordnung, die damit Gesetzeskraft erhielt. Stimmte ein inzwischen wieder arbeitsfähiges Parlament dieser Notverordnung nicht zu, so verlor sie ihre Gültigkeit. Im großen gesehen, konnte durch diesen Paragraphen Regierung oder Krone absolutistische Macht auf eine bestimmte Zeit ausüben, solange nämlich, bis ein wieder funktionierender Reichsrat der Notverordnung beipflichtete oder ihr die gültige Gesetzeskraft absprach. In dieser Hinsicht war Graf Stürgkh zweifellos zu weit gegangen. Da er von einer Wiederbelebung des Parlamentes — wie sich im Laufe der Zeit heraus­stellte — seit März 1914 nichts mehr wissen wollte, blieben alle seit dieser Zeit erlassenen kaiserlichen Verordnungen uneingeschränkt in Kraft. Das trug ihm den Vorwurf ein, sein Kabinett sei ein rein absolutistisches, das auf normale gesetzgebende Erledigung keinerlei Wert lege. Mit anderen Worten: Graf Stürgkh regiere am liebsten ohne Volksvertretung. Für

Next

/
Thumbnails
Contents