Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
CSÁKY, Móric: Österreich und der Modernismus. Nach den Berichten des österreichischen Botschafters am Vatikan 1910/11
Österreich und der Modernismus 327 ein eigens dafür berufener Rat über die Rechtgläubigkeit wachen, dessen Aufgabe mit folgenden Worten umschrieben wird: „Modernismi indicia ac vestigia tam in libris quam in magisteriis pervestigent vigilanter“ 21). Neuerungen in der theologischen Therminologie seien zu vermeiden. Die vielerorts errichteten neuen Sozialinstitute seien streng zu überwachen. Über die Einhaltung dieser antimodernistischen Bestimmungen habe der Bischof nach Ablauf eines Jahres, später alle drei Jahre dem Hl. Stuhl zu berichten. — Für Seminaristen werden noch eigene Verfügungen getroffen: besonderes Gewicht wird gelegt auf die zwei Grundpfeiler des Theologen, auf das Studium und das religiöse Leben. Scheint ein Kandidat, mangels einer dieser Grundvoraussetzungen, für das Priestertum nicht geeignet, muß er sofort entlassen und darf von keinem anderen Bischof mehr aufgenommen werden! Bezüglich des Studiums wird speziell verordnet: „Verum, quia vita hominis iis est circumscripta limitibus ut ex uberrimo cognoscendarum rerum fonte vix detur aliquid summis labiis attingere, discendi quoque temponandus est ardor“ 22 * )! Seminaristen seien ja ohnehin durch das Studium der Theologie und religiöse Übungen belastet; daher wird verordnet „ne iuvenes aliis qujaestionibus consectandis tempus terant et a studio praecipuo distrahantur, omnino vetamus diaria quaevis aut commentaria, quantumvis optima, ab iisdem legi, onerata moderatorum conscientia, qui ne id accidat religiose non caverint“ 2S). Um eine heimliche Art des Modernismus zu vermeiden, haben die Theologieprofessoren alljährlich ihre ausgearbeiteten Vorlesungen dem Bischof zur Begutachtung vorzulegen und sie seien während ihrer Vorlesungstätigkeit zu überwachen. Schließlich hjaben sie ihrem Bischof außer dem Glaubensbekenntnis einen eigenen Eid wider die Irrtümer des Modernismus zu leisten. Zu diesem Eid sind ferner verpflichtet: Kleriker vor den höheren Weihen, Beichtväter und Kanzelredner, Pfarrer, Kanoniker, Benefiziaten, Beamte bischöflicher Kanzleien und Gerichtshöfe einschließlich des Generalvikars und des Richters, Fastenprediger, Beamte der römischen Kongregationen und Gerichtshöfe, Leiter und Lehrer religiöser Orden und Kongregationen vor Übernahme ihres Amtes24). — Die unterfertigten Eidesformulare sollen beim Bischof, bzw. bei der entsprechenden römischen Kongregation aufbewahrt bleiben. Wie verhielt sich Österreich, der österreichische Klerus und die österreichische Diplomatie zu den neuen Verfügungen des Motu proprio 21) a. a. o. S. 20. 22) a. a. o. S. 30. ••») a. a. o. S. 30. 24) Text des Anti modern istenei d es Denzinger S. 688—690, Nr. 3537— 3550. Vgl. auch Anm. 12. Nach Aufzählung von fünf Wahrheiten, an denen man unbedingt festhalten müsse, wird eigens auf die Verbindlichkeit der Enzyklika „Pascendi“ und des Dekrets „Lamentabili“ hingewiesen.