Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

KÁLLAY, István: Die Einführung einer neuen königlichen Steuer (Census regius) in den königlichen Freistädten in Ungarn 1749–1780

Einführung einer neuen königl. Steuer i. d. königl. Freistädten in Ungarn 103 In die zweite Gruppe gehörten noch die Freistädte Kreuz, Eisenstadt und Rust. C. In die dritte Gruppe der Freistädte wurden von der Hofkammer solche eingeteilt, denen nie ein Census regius auferlegt wurde, und die infolge­dessen nie bezahlten: Stuhlweißenburg hatte ein Stadtprivilegium von 1703, das die Frei­heiten der Stadt bestätigt, spricht aber nicht von der Censusimmunität. Das Privilegium der Stadt Güns, wodurch die Stadt auf den Rang von Preßburg und Ödenburg erhoben wurde, enthielt keine Verfügungen über den Census regius. Die Stadt konnte eine Urkunde von 1407 vorlegen, nach der sie von jedem Donum (also vom Census regius auch) befreit wäre. Der Causarum-regalium-Direktor fand in diesem Falle auch eine Ausrede: das Stadtprivilegium sei ungültig, weil Güns im Jahre der Datierung noch keine Freistadt gewesen wäre. Agram hatte ein Stadtprivilegium vom Jahre 1384 vor gelegt, nach dem die Stadt von den Victualien befreit war. Gemäß den Privilegien von 1472 und 1546 hatte sie Immunität von jeder Taxe, Contributio und von den übrigen außerordentlichen Leistungen. Nach Meinung des Causarum- regalium-Direktors sei der Census regius keine außerordentliche Steuer, und infolgedessen sei die Stadt zur Zahlung verpflichtet. Raab wäre nach dem Stadtprivilegium aus dem Jahre 1609 von der Ableistung der Dica, des Census und der Contributio befreit gewesen. Nach dem Gegeneinwand der Kammer — ähnlich wie im Falle Güns — war die Stadt in der Zeit der Datierung des Privilegiums noch keine königliche Freistadt, deshalb kann sich die Freiheit vom Census nicht auf sie als eine königliche Freistadt beziehen. Ofen, Pest, Segedin, Gran beriefen sich darauf, daß sie bisher auch keinen Census zu entrichten hatten. Die in diese Gruppe gehörigen Freistädte, die bisher keinen Census regius zahlten, beriefen sich auf das Adelsprivilegium der Freistädte, nach dem die Freistädte als adelige Personen behandelt werden sollen (das heißt: Steuerfreiheit). Nach dem Standpunkt der Kammer sei aber der König in diesen Freistädten der Grundherr und daher berechtigt, Census zu verlangen. D. In die vierte Gruppe gerieten die Freistädte, die den Census „pro fundatione“ an einige Familien bezahlten: Trentschin’s Census wurde 1600 von Rudolf II. an Illésházy verliehen. Die Witwe gründete aus der Summe eine Schule und eine kirchliche Fun- dation. Die Stadt wollte diese Lage weiterhin aufrechterhalten. Modern unterbrach die Ableistung des ihm auferlegten 800 Gulden- Census 1637. Bis 1637 zahlte die Stadt den Census an Grafen Paul Pálffy für den Kriegsbedarf der ungarischen Grenzfestungen.

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