Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
KÁLLAY, István: Die Einführung einer neuen königlichen Steuer (Census regius) in den königlichen Freistädten in Ungarn 1749–1780
Einführung einer neuen königl. Steuer i. d. königl. Freistädten in Ungarn 97 den Kreis des Leibeigenen-Steuersystems einzubeziehen, brachten keinen Erfolg4). Die Gesamtsumme des freistädtisehen Census war nicht hoch. Deshalb verlangten die Könige von den Städten verschiedene Geschenke und Taxen. Diese wurden von Ferdinand I. unter dem Namen „Taxa (oder Census) extraordinaria“ zusammengefaßt. Die außerordentliche Taxe wurde von der Kammer in den Jahren festgelegt, in denen Landtage abgehalten wurden. Bis zum Ende des 16. Jahrhunderts absorbierte die außerordentliche Taxe, die bedeutend größer war, den früheren Census regius 5). 1614 berichtet die Preßburger Kammer, daß nur noch zwei Städte — es handelt sich um Tyrnau und Skalitz — den Census zahlten6). Der Gesetzartikel 8: 1715 schuf eine klare Lage in dem städtischen Steuersystem insofern — wenn auch nicht ausdrücklich, sondern dem Sinne nach —, als der frühere Census regius dadurch aufgehoben wurde. Dem widerspricht 1739 ein Erlaß Karls III., nach dem Käßmark und die anderen Freistädte den Census regius zu entrichten hätten, weil „sie von dem König, also von ihrem Grundherren, Privilegien und Kegalien erhielten“ 7). 1749, im Jahre der allgemeinen Reformen, wurden die Kammereinkommen gründlich überprüft und unter ihnen wurde der von der Kammer schon vergessene, von den Städten nicht mehr bezahlte Census regius entdeckt. Am 26. August 1749 richtete die Hofkammer an die Preßburger Kammer die Frage, ob die Akten der Kammer solche Angaben enthielten, die die Zahlungspflicht des Census durch die Freistädte bewiesen hätten. Der Erlaß der Hofkammer berief sich auf das schon früher bekannte Prinzip, nach dem die Freistädte peculia regia waren, in denen der König selbst *) Erwähnt bei Juhász Lajos, A porta története 1526—1648 (Századok 1936) S. 510. Acsády, S. 115—116.: die Städte zahlten die Steuer nicht im Rahmen des Porta-Steuersystems. Die Stadt zahlte eine fixe Summe, die die Stadtverwaltung den Bewohnern auferlegte. Die Steuersumme wurde vom König festgelegt. Die Städte genießen eine volle Freiheit innerhalb der Stadt in der Auferlegung der Steuer. 5) Nach der Meinung Acsády (S. 118—119.) wäre der Census keine staatliche Steuer, sondern eher eine Privatsteuer. Den Standpunkt Acsády’s wiederholt: Baráth Tibor, A magyar állam adóügye 1605 —1648 (Századok, 1929 — 30, S. 624. und 647.) 6) Baráth, S. 647. Fußnote Nr. 94. Es handelt sich um den Erlaß vom 24. November 1614. Neben Tyrnau und Skalitz kommen auch Preßburg und Trentschin vor, „sed obscure adeo, ut wix certi quid elici queart“. Baráth erwähnt, daß man später nach der Wiedereinführung des Census strebte. 7) Hofkammerarchív (HKA) Camerale Ungarn, Fase. 26. Rote Nr. 531. Subd. 1. 12/1777 aug. fol. 184—185. Normal-Resolutiones, Band B., Teil I. S. 3.—4. 31. Juli 1739. Mitteilungen, Band 17/18 7