Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)
WINTER, Otto Friedrich: Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801–1806
Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801—1806 297 kischen und westfälischen Reichsgrafen katholischen Teils, während die 2. Stimme für Arenberg und Khevenhüller bei ihm fehlte). Die Protestanten sollten gemäß § 32 des Deputationshauptschlusses bis zur Parität aufgenommen werden und die restlichen Voten erst nachfolgen, wenn nach Ausfindigmachung weiterer katholischer Fürstenratsstimmen eine Einführung im Verhältnis 1 : 1 möglich wäre; auch in diesem Punkt erfuhr die Formulierung des Entwurfes Fahnenbergs, der in schroffem Ton den Ausschluß der restlichen 6 Stimmen, die die Protestanten unter sich auslosen sollten, forderte, eine Milderung. Gegenüber dem Verzeichnis der vorzuschlagenden katholischen Stimmen vom 3. Oktober 1803 101) hatte Fahnenberg die nicht qualifizierten Bretzenheim und Khevenhüller weggelassen und dafür je eine 2. Stimme für die beiden Ritterorden und die schwäbischen Reichsgrafen gefordert. Auf die abschließende Mahnung des Ministers, „sich die Anhandgebungen des Freiherrn von Hügel, welchem von Sr. Majestät die volle Leitung der Comitialgeschäfte übertragen ist, künftighin ohne Ausnahme stäts gegenwärtig zu halten“, reagierte Fahnenberg in seinem Bericht vom 14. November sehr heftig: Er bestritt, je eigenmächtig ohne Einvernehmen mit Hügel gehandelt zu haben, und beklagte sich, daß er „hinter seinem Rücken“ von diesem „angeschwärzet“ worden sei. In dem Antwortschreiben des Ministers erhielt er dafür eine scharfe Zurechtweisung, während die Tätigkeit Hügels für den Kaiser rühmend hervorgehoben wurde102). In dem gleichen Bericht gab Fahnenberg seiner Genugtuung Ausdruck, daß sein Entwurf „mit einigen Modifikationen angenommen“ worden sei, und meldete, daß an diesem Tage „das Deliberations Protokoll in beiden hohem Reichs Collegien eröfnet“ wurde. Im Fürstenrat hätten vor allem Preußen, Bayern und einige protestantische Vertreter insgesamt nicht weniger als 37 Voten für Vollziehung des § 32 des Reichsdeputationshauptschlusses i°i) Vgl. oben S. 294. 102) StK., Regensburg, österr. Gesandtschaft, Berichte, Fasz. 241, fol. 175 bis 184, bzw. Weisungen, Fasz. 14, fol. 110—111: „Die von Ihrer Kayserlichen Majestät dem Freiherrn von Hügel aufgetragene und von ihm nicht gesuchte Leitung Ihrer Comitial-Geschäften gründet sich auf die vollkommene Übereinstimmung des Interesses Ihres Durchlauchtigsten Erzhauses mit Ihrer reichs- oberhauptliohen Sorgfalt für das Beste des Reiches und auf jenem gerechten Zutrauen, welches sich der Kayserliche Concommissarius wegen seiner durch lange Jahre bewährten Klugheit und Vorsicht erworben hat. — Diese Allerhöchste Anordnung des Monarchen als kein Compliment für die beyde k. k. Herren Comitialgesandten anzugeben, ist eine ebenso falsche Ansicht, als es ein sehr unschicklicher und dem Verhältniß gegen seine Vorgesetzte höchst unangemessener Ausdruck ist, den ich so wie den weiteren grundlosen Verdacht einer Ansehwärzung hinter dem Rücken für diesmal in der gewissen Hoffnung nachsehe, daß es das letzte Mal seyn werde, daß Eure Hochwohlgeboren sich einer solchen Aufwallung überlassen.“ — Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß Fahnenberg, der sich — mit gewisser Berechtigung — für einen besonderen Kenner des Reichsrechtes hielt, manchmal eigene Wege ging, wie im Folgenden gleich wieder zu zeigen sein wird.