Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)
WINTER, Otto Friedrich: Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801–1806
Österreichische Pläne zur Neruformierung des Reichstages 1801—1806 295 Abweichend von seinem Vorschlag vom 30. April ging damit Fahnenberg auf die Intentionen des Hofdekrets ein, die Stimmenparität vor allem durch Vermehrung der katholischen Stimmen anzustreben. Wieder wird deutlich, daß dieser Weg mangels qualifizierter katholischer Bewerber nicht so leicht zum völligen Erfolg führen konnte. Im nächsten Bericht vom 8. Oktober beklagte sich Fahnenberg u. a. darüber, daß die Reichskanzlei in ihrem Vortrag an den Kaiser seine Vorschläge benützt habe, ohne seiner Autorschaft zu gedenken. „Dieses widrige Schicksal meiner mühsamen Arbeit konnte mich zu einer weiteren Ausführung nicht aufmuntern“ 95). In einer Weisung vom 12. Oktober werden jedoch seine bisherigen Ausarbeitungen belobt und das Ersuchen ausgesprochen, im Einvernehmen mit Freiherrn von Hügel schleunigst einen Entwurf des abzulegenden Votums abzufassen96). Während sein neuerlicher Hinweis auf die Notwendigkeit einer „Prädeliberation“ über den Stimmenaufruf, mit einem beigelegten Entwurf eines „Directorial-Vortrages“ zu einer solchen, abschlägig beschieden wurde, womit sich Fahnenberg abfand 97), kam er dem Befehl zur Einsendung des Entwurfes der österreichischen Abstimmung — den er wegen der Abwesenheit des Freiherrn von Hügel mit dem kurböhmischen Gesandten Grafen Colloredo erörtert hatte — schon am 21. Oktober nach; in den Erläuterungen dazu wies er darauf hin, daß „der Satz, daß nach den Reichsgesetzen und dem Herkommen eine genaue Stimmengleichheit auf dem Reichstag erforderlich seye“, sich nicht behaupten ließe, sodaß er von dem Grundsatz ausgegangen sei, daß die gesetzmäßig von dem einen oder anderen Religionsteil erworbene Stimmenzahl „keine große Veränderung erleiden könne, ohne daß die gesetzlich festgelegte Gleichheit der Rechte beyder Religionsteile gefährdet würde“. Der Entwurf Fahnenbergs enthielt auch den Hinweis auf die „itio in partes“ — das Recht eines von Überstimmung bedrohten Religionsteiles, die Aussetzung der Abstimmung und ein gleichberechtigtes Verhandeln beider „corpora“ zu fordern, das der westfälische Friede festgelegt hatte, das nun für die katholische Minorität, wie früher für die Protestanten, angewendet werden könnte — und betont die Möglichkeit dazu auch „per majora“ der Katholiken, wenn Bayern, wie vorauszusehen, im Sinne der protestantischen Mehrheit abstimmen würde; von der Erörterung des Problems, ob das Land oder der Landesherr für die Religionseigenschaft der Stimme maßgebend sei, erwartete er keinen Vorteil, so daß er nicht näher darauf einging98). 96) StK., Regensburg, österr. Gesandtschaft, Berichte, Fasz. 241, fol. 4—8. 96) StK., Regensburg, österr. Gesandtschaft, Weisungen, Fasz. 14, fol. 140. 97) StK., Regensburg, österr. Gesandtschaft, Berichte, Fasz. 241, fol. 15—20 bzw. 33—34 und 39—40 vom 29. Oktober 1803. 98) StK., Regensburg, österr. Gesandtschaft, Berichte, Fasz. 241, fol. 27—32. — Über die „itio in partes“ Aegidi, a. a. O., S. 56—68, Leist, a. a. O., S. 211 ff., Gönner, S. 189—196, mit Anführung weiterer staatsrechtlicher Literatur. — Ein Gutachten der Reichshofkanzlei vom 10. November, das zu-