Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)

WINTER, Otto Friedrich: Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801–1806

282 Otto F. Winter zuhängen, das auch in Anbetracht der nicht gegebenen reichsrechtlichen Qualifikation der Mehrzahl der neueinzuführenden katholischen Voten unrealistisch war; denn das Ziel der französischen Politik, Österreich und das Kaisertum im Reich zu einer untergeordneten Rolle zu verdam­men, ein Ziel, das ihr am besten durch die Schaffung einer qualifizierten Majorität der preußisch-protestantischen Fraktion am Reichstag ver­wirklichbar erschien, stand nach wie vor unverrückbar fest, wie es in den obenangeführten beiden Plänen der vermittelnden Mächte seinen unmißverständlichen Niederschlag gefunden hatte63). Die schon er­wähnte Weisung des Ministers Ludwig Kobenzl an Freiherrn von Hügel vom 25. November 1802 begnügte sich auch, in Verfolgung des Grund­satzes der „gesetzmäßigen Religionsparität“ und der Entschädigung für erlittene Verluste mehrere katholische Stimmen zu fordern, vorbehaltlich der neuerlichen schärfsten Verwahrung gegen die Behandlung der gan­zen Stimmenmaterie durch die Reichsdeputation, die nur durch Kaiser und Reich zu regeln sei; die kaiserlichen Delegierten bei der Reichsdepu­tation möchten ihre Bemühungen in erster Linie darauf richten, die Zie­hung eines Deputationsschlusses vor dem Abschluß der zwischen Öster­reich und Frankreich in Paris laufenden Verhandlungen zu vereiteln. Kobenzl machte sich die bisher von den Protestanten gebrauchte Argu­mentation zu eigen, wenn er auf die im Jahre 1754 erfolgte Introduktion von Thurn und Taxis hinwies, bei der die protestantische Zustimmung unter Berufung auf die „Reichsfundamentalgesetze“ von der gleichzeiti­gen Zuteilung eines Votums an das protestantische Schwarzburg abhän­gig gemacht worden war. Das „künftige Reichsgesetzwidrige Mißverhält­nis“ wurde in einer beiliegenden Übersicht mit 30 : 63 Stimmen zugun­sten der Protestanten errechnet64); dadurch würde das „völlige Stimmen- Ebenmaß“, das „im Religions-, im westphälischen Frieden und in allen anderen Reichsgesetzen gegründet“ sei, entscheidend abgeändert65). Die 63) Hoff, a. a. O., II, S. 58 f.: „Schwächung oder Vernichtung des Ein­flusses des Österreichischen Hauses auf teutsche Angelegenheiten, und Schwä­chung dieser Macht im Ganzen dadurch, steht obenan unter den weitreichenden Zwecken dieses Plans. Verstärkung der preußischen Macht und ihres Einflusses in die Angelegenheiten Teutschlands geht mit jener Absicht gleichen Schrittes einher, und wird durch ihre Beförderung erreicht.“ 64) Abweichend vom „plan général“ vom 8. Oktober 1802 werden Hessen- Darmstadt zusätzlich die Voten Starkenburg und Worms, Baden das Votum Basel und Nassau ein 7. Votum zugedacht, dafür fehlt Sachsen-Koburg. 65) Aegidi, a. a. O., S. 42—125, befaßt sich ausführlich mit den reichs­rechtlichen Aspekten der gesetzlichen Regel der Religionsgleichheit und kommt zu dem Ergebnis, daß von einer reichsreehtlich zwingend postulierten Stimmen­parität nie die Rede sein konnte und daher die kaiserliche Politik sich zu Un­recht auf eine solche berief. Man wird dem entgegenhalten müssen, daß hier und auöh aus später zu nennenden Quellen eindeutig klar wird, daß von öster­reichischer Seite unter „Parität“ kaum je die exakte Stimmgleichheit, sondern nur ein annähernd ausgewogenes Stimmenverhältnis verstanden wird, wie es

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