Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)
GALL, Franz: Palatinatsverleihungen an italienische Universitäten und Gelehrte Gesellschaften 1530–1653
102 Franz Gall nel meta dell croce ..Dem Gesuch ist eine Zeichnung des „modello della croce che si desidera“ (s. Abb. 2) beigegeben. Wie wir gesehen haben, erlangten im italienischen Gebiet des Reiches fast ausschließlich gelehrte Gesellschaften die Comitive, während im heiligen Römischen Reich deutscher Nation vorwiegend Universitäten damit ausgestattet wurden. Auch handelt es sich in Italien durchwegs um spätere Privilegierungen, wohingegen im deutschen Bereich doch eine ganze Reihe von Stiftbriefen das Palatinat enthalten 73 ). Außerdem beinhalten die italienischen Comitiven mehrmals das Recht, Wappen zu verleihen und Dichter zu krönen, was in Deutschland zu den Seltenheiten gehört. Weitere Unterschiede ergeben sich auf dem sprachlichen Sektor. Schon das Privileg für Rostock von 1582 ist nämlich in deutscher Sprache erflossen; die Urkunden für italienische Empfänger wurden durchwegs lateinisch abgefaßt und nur in einzelnen Fällen ins Italienische übersetzt. Das Formular der italienischen Palatinatsverleihungen scheint in der Zeit Kaiser Karls V. durchwegs nach dem Bologneser Muster gestaltet worden zu sein (Cum inter omnia genera studiorum...) 74). Diesem Formular ist zweifellos auch das Diplom für die Philosophen und Mediziner zu Reggio75) zuzurechnen. Die beiden Diplome Kaiser Ferdinands III. von 1651 und 1653 für Novara und Mailand sind wieder nach einem anderen, aber von dem Bologneser abhängigen, Formular gestaltet76). Eigene Dekorationen wurden erst im 17. Jhdt. und nur den in die „Militia Aurata“ aufgenommenen Kollegien zugestanden. Zweifellos handelte es sich vorerst um Attribute des nunmehrigen adeligen Standes. Wegen des akademischen Charakters77) der ausgezeichneten Kollegien aber dürfen wir in diesen Ehrenzeichen gleichzeitig die Vorläufer der etwa hundert Jahre später verliehenen akademischen Amtsketten sehen 78). Die Originaldiplome scheinen samt und sonders verloren gegangen zu sein. Möge es durch hier gebotene Hinweise möglich werden, die Spuren derselben wieder aufzufinden. Beilagen. I. 1530 März 21, Bologna Kaiser Karl V. verleiht dem Collegium der Rechtsgelehrten zu Reggio das Recht, doctores utriusque juris zu promovieren, Notare und Richter zu 73) Vgl. u. a. Helmstedt, Halle, Brandeburg etc. 70 S. Beil. I. 75) Vgl. o. S. 99. 7«) S. Beil. II. 77) Aus dem kirchlichen Bereich sind seit dem 18. Jhdt. Verleihungen von Kapiteldekorationen bekannt: 1770 Wien, 1771 Mailand, 1775 Mantua, 1778 Triest und Bozen, 1784 Seckau, 1785 St. Pölten, 1825 Venedig, 1827 Salzburg, Vgl. G. Winner, Die Untersuchung des kirchlichen Wappenwesens in Österreich 1832/33, in: Zschr. ADLER 5, 1959/61, S. 49 f. 78) Vgl. zum Thema F. Gail, Rector Magnificus etc. und in: Österreichische Hochschulzeitung v. 1. 2. 1962.