Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 14. (1961) - Festschrift für Gebhard Rath zum 60. Geburtstag
WIESSNER, Hermann: Die Raitung des Kärntner Vicedoms Johannes dictus Comes vom 24. Mai 1331
488 Hermann Wiessner bürgerlichen Standes. Zweifellos hatte man mit den adeligen Herren üble Erfahrungen gemacht. Bei einem Bürgerlichen lag die Gefahr der Feudalisierung und damit die Entfremdung von Rechten und Gütern des Landesherren nicht so nahe. Er blieb in der Hand des Landesherren, der ihn nach Belieben ein- und absetzen konnte. Und noch ein Umstand war maßgeblich. Der Landesherr wählte zu dieser Stellung nur einen finanzkräftigen Mann, der unter Umständen auch in der Lage war, Passiva auf seine Schultern zu nehmen. Ein solcher Mann scheint nun Johann Comes gewesen zu sein. Er war 1328 von König-Herzog Heinrich mit diesem Amt betraut worden und hielt nun am 24. Mai 1331 seine erste Abrechnung auf der Burg Tirol im Beisein des Landesfürsten und der Rechnungsprüfer, von denen der Bri- xener Propst Johannes und Engelmar von Vilanders vorzüglich genannt werden. Die Rechnungslegung erfolgte nicht alljährlich, sondern in längeren Intervallen, im vorliegenden Fall nach dreijähriger Amtszeit. Die Abrechnung bezog sich „de omnibus redditibus in Carinthia, que dominus habet in Carinthia nondum obligatis“. Das Wörtchen „nondum“ ist bezeichnend für den König-Herzog Heinrich, der den Sparsamkeitssinn seines Vaters nicht geerbt hatte und trotz seiner Austreibung sich noch immer als König von Böhmen und Polen fühlte. Nach dieser seiner inneren Einstellung richtete sich auch seine Lebensführung, Es war daher nicht verwunderlich, daß die „obligatio“, die Verpfändung von Gütern und Gerechtsamen, auf der Tagesordnung stand. Die Verpfändung von Liegenschaften — in der Regel mit der beigefügten Klausel des Rückkaufes innerhalb einer bestimmten Frist — war um diese Zeit die gewöhnlichste Art der Geldbeschaffung, wobei unter Zugrundelegung der Jahreseinkünfte des verpfändeten Gutes als Schätzwert der fünffache Ertragswert angenommen wurde. Eine „Mark Geldes“ entsprachen fünf „Mark Wersilber“. Der Vicedom legte, wie bereits erwähnt, Rechnung „de redditibus prä- diorum“, also über eingelaufene Erträge der Güter, außerdem über Einkünfte „de iudicio provinciali“, also Landgerichtseinkünfte, ferner „de redditibus advocatiarum“, Einkünfte aus der Schirmherrschaft, aus der Verpachtung von Gerichten „de locatione iudicii“, über Abgaben „de muta, pro steura, de moneta et de Judeis“. Dem Vicedom oblag auch die Auslösung verpfändeter Güter und Gerechtsame und der Ankauf neuer Güter. Die Hebung dieser landesherrlichen Einkünfte erfolgte nicht zentral, sondern durch die Streulage der landesherrlichen Besitzungen bedingt, an verschiedenen Hebestellen in einer landesfürstlichen Stadt oder Burg. In der uns vorliegenden Raitung lassen sich folgende Hebestellen feststellen: die Burg Freiberg, nordwestlich der alten Landeshauptstadt St. Veit, einer der Hauptstützpunkte der landesfürstlichen Machtstellung in Kärnten und zugleich Sitz eines Landgerichtes, die Stadt St. Veit mit dem herzoglichen Schloß daselbst, bedeutsam als Handels- und Verkehrsknotenpunkt, Klagenfurt mit der herzoglichen Burg, Völkermarkt, ebenfalls mit einer herzog-