Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 14. (1961) - Festschrift für Gebhard Rath zum 60. Geburtstag

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Das Privileg König Philipps für die Herren von Arco

452 Berthold Waldstein-Wartenberg Baldericus und Brixianus von Tosculano einen Besitz, den sie als Lehen von seinen Söhnen, aber auch von seinem Bruder innehaben sollten. In beiden Fällen hatte er demnach Verfügungen über Besitzungen getroffen, die nicht ihm allein gehörten. In diesem Testament ist aber auch eine Bestimmung enthalten, die den Zweck hatte, den Stammbesitz seiner Familie zu erhalten. Ulrich bestimmte seine noch minderjährigen Söhne Adelperius und Riprand zu seinen Erben. Sollte aber einer derselben ohne die Mündigkeit zu er­reichen sterben, so solle sein Anteil dem überlebenden Bruder zufallen. Falls aber beide Söhne ohne Nachkommen zu hinterlassen sterben sollten, so sollen Ulrichs Bruder Friedrich und seine Nachkommen deren Erben sein. Hier sehen wir deutlich Ulrichs Bestreben, den Familienbesitz seinem Geschlecht zu erhalten. Die gleiche Tendenz läßt sich auch bei der folgenden Generation beob­achten. Als Ulrichs Bruder Friedrich am 21. Jänner 1211 mit seinen Neffen den Besitz aufteilte — bezeichnenderweise wird hier von der Aufteilung der Güter weiland Friedrichs (+ 1196), des Vaters der beiden Brüder ge­sprochen — verspricht Albert Mitifocus, der als Kurator des noch nicht vollständig erwachsenen Friedrich mit dem Vormund der Söhne des ver­storbenen Ulrich diese Teilung vollzog, nichts aus dieser Erbschaft ohne Zustimmung der Gegenpartei zu veräußern. Sollte er dies dennoch tun, dann sei diese Veräußerung rechtlich ungültig. Das gleiche verspricht auch der Vormund der Mündel, der auch dieselben nach Erreichung der Mündig­keit den Vertrag beschwören lassen will25). Auch die Söhne des Friedrich verfolgten in der Mitte des 13. Jhd. das gleiche Ziel. Wegen der großen Anzahl der Brüder gelang es nicht — außer der Stammburg und einigen dazugehörenden Gütern, die erst 1276 aufge- teilt wurden — die Gesamthandverwaltung lange aufrecht zu erhalten. Vom Jahre 1245 an verlangten die jüngeren Söhne die Aussonderung ihres Erbteiles 28), aber bereits am 20. September 1252 27) beschlossen die Brüder Ulrich Pancera, Adelpret, Heinrich, Friedrich und Berthold, ihren Besitz, noch Teile desselben ohne Einwilligung der übrigen Brüder nicht an jeman­den zu verkaufen, der nicht ihrem Geschlecht angehöre (persona exteriora). Auch die späteren Generationen haben stets das Gesamthandeigentum am Stammbesitz und dessen Unveräußerlichkeit zu erhalten versucht. Weibliche Mitglieder der Familie erhielten ihr Heiratsgut stets in Bargeld und wieder­holt wurde in Testamenten die fideikommissarische Erbfolge des Hauses Arco festgelegt. Man wird wohl annehmen können, daß die gleiche Tendenz schon in den früheren Jahrhunderten vorherrschte, weshalb es nicht außer­gewöhnlich ist, daß Ulrich durch ein königliches Privileg die Unveräußer­lichkeit des Stammbesitzes auf ewige Zeiten festlegen wollte. * 20 25) Orig. Mantua, Busta 9. 20) Und zwar Berthold 1245, Albert 1249, Heinrich 1251, alles Mantua, Busta 9. 2?) Mantua, Busta 9.

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