Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 14. (1961) - Festschrift für Gebhard Rath zum 60. Geburtstag

GUTKAS, Karl: Das Bürgermeisteramt in den niederösterreichischen Städten während des Mittelalters

112 Karl Gutkas schaft gewählt wurde oder ob ihn vielleicht sogar der Landesfürst ernannte. Die erste landesfürstliche Urkunde für die Stadt Wien, in der vom Bürger­meister die Rede ist, ist die Handfeste der Stadt vom Jahre 1340, in der es ausdrücklich heißt, daß „der pur germeister, der rat und die purger zu Wienn“ um die Verleihung gebeten haben. Im gleichen Stadtrecht wird er wohl noch ein zweites Mal erwähnt, von seiner Stellung innerhalb der Ge­meinde wird aber nichts ausgesagt. Erst im Jahre 1396 wird der Stadt Wien das Recht eingeräumt, jährlich einen Bürgermeister und einen Rat zu wählen, und zwar soll dieses Recht den Erbbürgern, den Kaufleuten und Handwerkern zustehen, woraus wir schließen können, daß bisher nur Rat und Genannte den Bürgermeister wählten2). In jenem Zeitpunkt, als der Wiener Bürgermeister vom Landesfürsten seine leitende Stellung in der Stadtverwaltung anerkannt erhielt, hat er auch den Stadtrichter rangmäßig verdrängt und überholt. Vor allem als politischer Lenker der bürgerlichen Gemeinschaft trat er neben bzw. vor dem Rat in Erscheinung und befür­wortete oft eine eigenwillige und gegen die Interessen des Stadtherrn ge­richtete politische Haltung. Zwei Wiener Bürgermeister des 15. Jahrhun­derts, Konrad Vorlauf im ersten Jahrzehnt und Wolfgang Holzer im sieben­ten, setzten hier Höhepunkte, konnten sich aber doch nur kurze Zeit die Gunst ihrer Mitbürger wahren und endeten als Repräsentanten überspitzter Autonomiebestrebungen. Das Bürgermeisteramt von Wiener Neustadt ist ebenso alt wie in Wien, vielleicht sogar noch älter. Schon im gefälschten Stadtrecht des 13. Jahr­hunderts, das zwischen 1251 und 1278 angefertigt und von Rudolf von Habsburg bestätigt worden ist, wird im Kapitel 91 erwähnt „iudex autem coram magistro civium vel capitaneo respondebit“, was in der deutschen Fas­sung mit den Worten „aver der statrichter sol vor dem purgermaister oder vor dem hauptmann antwurten“ wiedergegeben wird3). Aber sogar aus noch früherer Zeit können wir eine Erwähnung des Amtes feststellen, näm­lich in den Rechten der Bewohner der Gartenstraße und der Deutschstraße zu Wiener Neustadt, die vom Herausgeber der niederösterreichischen Weis- tümer in die Jahre 1254/5 oder 1267/8 datiert werden. Es heißt dort: „es sehol auch ain purgermaister einen erbern man der gesezzen sei in der gar- tenstrazz die sach emphelichen an seiner stat“, nämlich über die Rechte der Stadt im genannten Viertel wachen, und weiter „es gehörnt auch di wandet ainen purgermaister an zuo der stat“ 4). Es werden dem Bürgermeister hier, vor allem im gefälschten Stadtrecht, Kompetenzen zugesprochen, die er während des ganzen Mittelalters niemals hatte, denn es läßt sich ein 2) Heinrich Schuster, Rechtsleben, Verfassung und Verwaltung, in (H. Zim­mermann) Geschichte der Stadt Wien II/l, S. 397; Tomaschek, Die Rechte und Freiheiten der Stadt Wien, Bd. I, S. 241 f. 3) G. Winter, Das Stadtrecht von Wiener Neustadt, AÖG Bd. 60 (1880), S. 264. 4) N.ö. Weistümer, Bd. I, S. 96.

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