Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 13. (1960)

BRUSATTI, Alois: Unternehmensfinanzierung und Privatkredit im österreichischen Vormärz

Unteinehmensfinanzieiung und Privatkredit im österr. Vormärz 365 Commerce vorgegangen; auf Grund dieser Vorbilder wurden auch die Sta­tuten der anderen Versicherungs-, aber auch ähnlicher Gesellschaften auf- gestellt. Man wäre vielleicht in Österreich mit diesen französischn Vor­bildern und mit dem oben erwähnten Privileg von 1821 ausgekommen, doch erhoben sich gerade wegen des Verkehrs von Aktienpapieren an der Börse eine Reihe von grundlegenden Fragen, für die die bisherigen Bestimmun­gen nicht ausreichend waren. Auf Grund des Privilegs vom 1. August 1771 — das auch bei späteren Änderungen aufrechterhalten wurde — konnten auf der Börse nur Wechselbriefe, Geld und öffentliche Staatspapiere ge­handelt werden. Eine Erweiterung war nicht vorgesehen, aber die Aktien­gesellschaften hatten die Absicht, die Börse als ihr Handelszentrum zu gebrauchen und es dürfte, wenn man die Akten darüber nachließt, die Börse und ihre Einrichtungen von den Bankiers nicht nur für die oben erwähn­ten, erlaubten Geschäftsarten in Anspruch genommen worden sein. Diesen Umstand betrachtete die Hofkanzlei mit einem gewissen Mißtrauen, wobei sie vor allem eine Konkurrenz für die Staatsgeschäfte fürchtete100). Da auch die Polizeihofstelle und die Hofkammer an einer gesetzlichen Rege­lung dieser Frage interessiert waren, so kam es zwischen den daran betei­ligten Hofstellen zu Aussprachen, bei denen der Gegensatz zwischen Hof­kanzlei und Hofkammer manchmal recht stark zu Tage trat. Da vor allem in Bezug auf die Eisenbahnen eine dringende Regelung notwendig war, war das erste Ergebnis der eingesetzten Kommission die „Directiven für das Concessions-System bei der Errichtung von Privateisenbahnen“ 101); dabei behielt sich die Staatsverwaltung einige Vorbehalte bei der Konzessions­erteilung für Bahnen vor. Aber vor allem wurde dabei das Verfahren bei Gründung und Führung einer Aktiengesellschaft insofern näher definiert, „daß die zur Abnahme von Aktien sich meldenden Subskribenten und Ak­tionäre bei der an dieselben sich ergehende Aufforderung zur Teilnahme an dem Unternehmen möglichst vollständig von dem aus ihrem Beitritt hervorgehenden Verbindlichkeiten und von der solchen Unternehmungen bevorstehenden Bedingungen in Kenntnis setzen, zu welchem Ende die Be­hörden auch dem Konzessionswerber den Umfang der Verpflichtungen und Bedingungen mit möglicher Umständlichkeit zu bezeichnen, oder wenig­stens im Allgemeinen anzudeuten haben werden.“ Schon aus der Umständlichkeit des ganzen Satzes glaubt man die Reserviertheit der Hofkanzlei solchen Unternehmungen gegenüber heraus­lesen zu können. Daneben gab aber auch die Staatsverwaltung bekannt, daß sie die Absicht habe, auf eigene Rechnung Eisenbahnen zu bauen und bereits gebaute zu übernehmen, daß sie aber „im gegenwärtigen Zeitpunkt davon keinen Gebrauch zu machen beschlossen hat.“ Dieses Dekret wurde etwas später auch auf „Aktien-Kommandit-Gesellschaften“ ausgedehnt102). too) FA: 1667 ex 1837, und 89 ex 1838. >°i) HKD vom 30. 6. 1838. i°2) HKD vom 14. April 1840.

Next

/
Thumbnails
Contents