Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Die Grundherrschaft der Herren von Arco bis zu ihrer Erhebung zur Grafschaft im Jahre 1413

Die Grundherrschaft der Herren von Arco 43 auf ewige Zeiten von der Führung ihrer Amtsgeschäfte ausgeschlossen würden 263). Als wenige Jahre nach dem Tod des mächtigen Ulrich Pancera die Herrschaft Arco Lehensgut der Grafen von Tirol wurde, war von einer Wiedererlangung der hohen Gerichtsbarkeit zunächst keine Rede 264). Der Graf ließ die Gerichte Judikariens durch kleinere Adelige verwalten. Erst 1293 gelang es Ulrich V. von Arco, landesfürstlicher Capitaneus in der Pfarre Arco zu werden 265) und wenigstens hier die gleichen Rechte wieder auszuüben, die von ähnlicher Beschaffenheit wie die der einstigen Gastal- den waren. Während der anarchischen Zustände am Ende des 13. Jhd. und zu Beginn des 14. Jhd. gelang es den Herren von Arco auch ohne Rechtstitel, die hohe Gerichtsbarkeit über all ihre Grundholden auszuüben. Als Bischof Heinrich, der 1314 das Bistum Trient übernahm, versuchte, alle dem Bistum verloren gegangenen Rechte zurückzugewinnen, kam es abermals zu schwe­ren Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Herren von Arco. Wohl hatte eine zu Beginn des Jahres 1315 durchgeführte Befragung ergeben, daß die meisten Einwohner Judikariens — Freie und Unfreie—ihre Pro­zesse vor dem arcoischen Hofgericht durchgeführt hatten, doch taten sie dies wohl nur deshalb, weil die landesfürstliche Gewalt in den vergangenen Jahrzehnten sich nicht durchzusetzen vermochte. Sehr deutlich gibt diesen Standpunkt der Zeuge Graciolus von Storo wieder, der auf Befragen, wessen Gerichtsbarkeit er unterstehe, erklärte, dies nicht zu wissen. Er führe seine Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten jener Herren, die im Bistum regie­ren: dem der Herren von Arco, der Herzoge von Kärnten als Grafen von Tirol und dem des Bischofs 268). Sehr richtig führt er den Bischof an letzter Stelle an, da dieser seit 1282 kaum sein Bistum hatte betreten können. Während dieser Zeit hatte Meinhard von Görz-Tirol und seine Söhne sein Territorium besetzt gehalten, doch konnten auch sie sich in Judikarien nur schwer durchsetzen. Hier waren die Arcos die mächtigsten Grund­herren, die für Ruhe und Ordnung sorgten. Obwohl die Bewohner Judikariens, von wenigen Ausnahmen abgesehen, erklärt hatten, der arcoischen Gerichtsbarkeit zu unterstehen, wollte Bischof Heinrich doch nicht auf sein Recht verzichten. Es gelang ihm, am 16. April 1315 die Herren von Arco zum Abschluß eines Vertrages zu ver­anlassen, in dem diese auf die Ausübung der Blutgerichtsbarkeit in Judi­karien verzichteten. Nur in der Pfarre Arco blieb ihnen dieses Recht erhalten, während ihnen über ihre übrigen Grundholden nur die niedere Gerichtsbarkeit belassen wurde. Doch der Bischof war mit diesem Erfolg nicht zufrieden. Er beanspruchte kurze Zeit später die gesamte Gerichts­2<>3) B. Bonelli: Notizie II, S. 618. 264) Vgl. H. Wiesflecker: Meinhard II. von Tirol, 1955, S. 199—200. 263) Familienarchiv Mantua, Busta 11. 2«6) Arco-Archiv Adldorf.

Next

/
Thumbnails
Contents