Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Die Grundherrschaft der Herren von Arco bis zu ihrer Erhebung zur Grafschaft im Jahre 1413

Die Grundherrschaft der Herren von Arco 41 waren, die ebenfalls zur Zinsleistung von Hammeln angehalten hätten werden können. Diese lieferten aber nur Käse und Wolle. Der Schweinefleischbedarf hingegen dürfte größtenteils aus den Ab­gaben gedeckt worden sein. Das gleiche gilt für die Kleintiere, wie Hüh­ner, Gänse und dgl., die wohl auf den Eigenhöfen gehalten wurden. Als Abgabe werden sie nicht erwähnt, kommen aber auch in den Rechnungs­büchern nur gelegentlich vor. 3. Regale und Hoheitsrechte. Eines der wichtigsten Rechte der Herren von Arco war das Recht der Gerichtsbarkeit. Ursprünglich hatten die Grundherren auf ihren Gütern die hohe Gerichtsbarkeit ausgeübt247). Als Edelfreie konnten sie dies kraft eigenen Rechtes tun 248). Da sie jedoch 1210 wegen einer Rebellion gegen den Bischof von Trient gezwungen wurden, in die Ministerialität einzu­treten 249), konnte der Bischof die Niederreißung der bei der Burg Arco befindlichen Galgen verfügen 230 251). Als bischöfliche Ministerialen durften sie in der Folge nur mehr die niedere Gerichtsbarkeit über ihre Grund­holden ausüben. Wohl versuchte Riprand von Arco später noch einmal, die Blutgerichtsbarkeit auf seinen Besitzungen durchzusetzen, doch wurde ihm dies 1233 neuerdings untersagt231). Erst als Ulrich Pancera 1261 die Gastaldie von Tenno 252) und 1272 jene von Arco, Ledro, Lomaso und Bleggio erhielt 253), konnte er als Beamter des Bischofs auf einem Teil seiner Besitzungen wiederum die hohe Gerichtsbarkeit ausüben. Während der Dauer von 4 Jahren, — dieser Zeitraum wurde später verlängert — sollte er die Hälfte der Bannbußen dem Bischof abliefern. Der Rest der­selben und alle Einkünfte aus den bischöflichen Gütern sollten dem Gastal- den jedoch verbleiben. Nur wenn der Bischof mit Wissen der Herren von Arco nach Riva oder Arco käme, konnte er die Nutzung der Güter bezie­hen254). Als schließlich Ulrich Pancera am 12. März des folgenden Jahres auch die Burghut von Riva erhielt, konnte er in fast allen Teilen Judi- kariens wiederum die volle Gerichtsbarkeit ausüben, wenn auch als Beamter des Bischofs 255). 247) H. Voltelini: Erläuterungen zum historischen Atlas der Alpenländer: Tirol, S. 124; H. Hirsch: Die hohe Gerichtsbarkeit, S. 44; V. Ernst: Mittel­freie, S. 13, 59. 248) Vgl. Th. Meyer: Die Ausbildung der Giundlagen des modernen Staates, in: HZ. 159/1939, S. 463, mit weiterer Literatur. 24») B. Waldstein-Wartenberg: Die Standesverhältnisse der Herren von Arco, in: Mbl. Adler, 3. Bd., 17. Heft, 1955. 25°) F. r. A. II/5, Nr. 88. 251) B. Bonelli: Notizie istorico chritiche della chiese Trentina IV, S. 60. 252) Familienarchiv Mantua, Busta 10. 253) Ebda. 25J) Ebda. 255) H. Voltelini, in: AöG. 94. Bd., S. 349—54.

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