Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Die Grundherrschaft der Herren von Arco bis zu ihrer Erhebung zur Grafschaft im Jahre 1413
Die Grundherrschaft der Herren von Arco 21 Mindestens 1,330 Grundholden, die Frauen und Kinder nicht gerechnet, unterstanden im Jahre 1336 der arcoischen Gerichtsbarkeit und zahlten ihren Zins. Wenn wir die nicht erhaltenen Verzeichnisse der übrigen Pfarren der Grundherrschaft miteinbeziehen, — es fehlen die Pfarren Nago, Riva und Tenno und vielleicht auch Verzeichnisse kleinerer Orte der genannten Pfarren, — so können wir die Zahl der arcoischen Grundholden auf 1500 erhöhen. Dazu kommen noch die Vasallen und Taglöhner, vielleicht auch die freien Pächter, weshalb es nicht zu hoch gegriffen sein mag, wenn wir die Zahl derjenigen Personen, die der arcoischen Grundherrschaft angehörten, mit 2.000 angeben. In welchem Rechtsverhältnis standen nun diese Personen zu den Herren von Arco? Als Riprand von Arco im Jahre 1253 seine Besitzungen an Ezzelino von Romano verkaufte, übertrug er ihm die Rechte an „servos, ancillas, homines de macinata, homines famulos, vasallos, laboratores, conductores et alios liberos homines in peculiis et rebus et bonis“ m). Bei den vier erstgenannten Personengruppen haben wir es mit Unfreien zu tun, die teils am Herrenhof, teils auf ausgetanen Gütern saßen. Ein solcher Unfreier (homo), der auf einem Bauerngut (peculium) saß, wurde 1196 durch manumissio frei gelassen12-5). Er und sein Besitz sollten in Zukunft frei von dinglichen Lasten sein und dieselbe Rechtsstellung wie „ein römischer Bürger“ genießen. Nur das Patronatsrecht sollte weiterhin von den Herren von Arco ausgeübt werden. In ähnlicher Form wurde 1229 von Riprand eine gewisse Belladiva* 125 126) und 1253 von Friedrich eine Magd Lucia freigelassen. Letztere, die mit ihren Söhnen der macinata angehörte, hatte Henriget von Castronuovo geheiratet, der für ihre und seiner Söhne Freilassung den Betrag von 125 Pfund erlegte. Da Lucia, gemäß der Freilassungsurkunde, das Recht erteilt wird, von nun an Veräußerungsgeschäfte abzuschließen, Schenkungen zu vollziehen, testamentarisch über ihr Vermögen zu verfügen, vor Gericht als Zeuge aufzutreten und öffentliche Ämter zu übernehmen, ersehen wir, welche Rechte jene Hintersassen entbehrten, die der arcoischen „macinata“ angehörten127). Das Wort „macinata“ wird von manere oder mansus abgeleitet, weshalb die Leute dieser Rechtsstellung zum Hof des Herrn gehörten128). E. Werunsky 129) bevorzugt die Ableitung von mansio = Haus und erklärt die macinata als Hausgenossenschaft oder Gesinde. Soviel dürfte jedoch feststehen, daß Angehörige der macinata dieselbe Rechtsstellung genossen, wie die Angehörigen der „família“ in den Quellen nördlich der Alpen. Die 124) Arco-Archiv Mantua, Busta 9, Landesarchiv Innsbruck, II, 21. 125) Innsbruck, Urkundenreihe II, Nr. 463. !2«) Ebda, Nr. 1138. 127) Arco-Archiv Mantua, Busta 9; vgl. auch 1326 März 23, Busta 15. 128) H. Voltelini: Immunität, in: AöG. 94. Bd„ S. 407; E. Meyer: Italienische Verfassungsgeschichte, I. Bd„ S. 177. 12#) Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte, S. 667.