Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 11. (1958)

BLAAS, Richard: Das kaiserliche Auditoriat bei der Sacra Rota Romana

Das kaiserliche Auditoriat bei der Sacra Rota Romana 89 geleugnet werden kann, daß diese Erfordernisse bei den meisten der im 18. Jh. zu Auditoren ernannten hohen Adeligen vorhanden waren — gaben den entscheidenden Ausschlag für ihre Ernennung, sondern fast ausschließ­lich die hohe Geburt und einflußreiche Stellung der Familie. Im allgemei­nen kommen die kaiserlichen Auditoren des 18. Jh. in jungen Jahren an die Rota, das oft noch mangelnde Doktorat im kanonischen Recht ist kein Hindernis für die Anstellung, dafür gibt es ja die Möglichkeit päpstlicher Dispens oder Titelverleihung, die höheren Weihen können ebenfalls nach­geholt werden und nach einigen Jahren steht für den Uditore di Rota ein Bischofsitz über kaiserliche Präsentation zur Verfügung. Für diese Ent­wicklung ist allerdings auch ein gewisses Absinken der Bedeutung der Rota im 18. Jh. verantwortlich, die, wie ihr Historiograph mit Recht her­vorhebt, gerade in dieser Zeit bedenkliche Alterserscheinungen aufwies 20a). Je mehr die Rota in dieser Zeit an Bedeutung als kirchlicher Gerichtshof einbüßte, um so stärker verlagerte sich die Tätigkeit der kaiserlichen Audi­toren auf ihre diplomatische Funktion an der kaiserlichen Botschaft; sie erhalten diplomatischen Status und sind gerade in dieser Zeit noch in viel ausgesprochener Weise als dies früher der Fall war, die natürlichen Stell­vertreter des Kardinalministers, was aber seinerseits wiederum mit einer entsprechenden Repräsentationspflicht nach außen verbunden war und ein ganz anderes Auftreten erforderte. Dafür reichen in der Regel die Mittel aus den Einkünften von den Pfründen und den Diäten an der Rota nicht mehr aus. Dieser neuen Aufwandspflicht im barocken Rom des 18. Jh. waren nur Söhne aus großen Häusern gewachsen und selbst diese kamen nicht ohne staatliche Zuschüsse zurande. Es ist verständlich, wenn die Familien und der Uditore trachten, möglichst bald die in Rom aufgewendeten Repräsen­tationskosten durch Erwerb eines einträglichen Bischofssitzes zu kompen­sieren. So bildet gerade die politische Stellung des kaiserlichen Uditore di Rota im 18. Jh. ein Auslesemoment, das den Zugang zum Auditorat sehr vielen von vorneherein versperrte. Während dieses Jahrhunderts heftete sich auch das Zepter über die deutsche Nationalkirche immer mehr an das nationale Auditoriat. Nach der von Graf Martinitz erzwungenen Um­organisation der Nationalstiftung waren die kaiserlichen Rotarichter mit der Oberaufsicht über die Anima betraut, ein Recht, das sie uneinge­schränkt ausübten und als ihr natürliches Vorrecht betrachteten * 207). Graf Kaunitz, Sohn des Reichsvizekanzlers, ist bei seiner Ernennung zum Rotarichter knappe 24 Jahre alt, so daß man sogar in Wien deswegen Schwierigkeiten bei der Kurie befürchtete 208), die allerdings unbegründet waren. Sein Jusdoktorat holte er in Rom nach seiner Nomination zum Auditor nach, ebenso die höheren Weihen. In die Rota wurde er am 20e) Cerchiari, a. a. 0., vol. II, S. 210 § 1: Soeculum XVIII senescens Tribunal ingreditur et in dies progredientis senectutis signa praebet. 207) Schmidlin, Anima S. 613 ff. Die Kongregation und ihr Reggente. 208) Leopold I. an Graf Lamberg ddo. Wien, 1. Juli 1700. St. K. Rom, Weisungen Fasz. 100.

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