Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 10. (1957)

BLAAS, Richard: Das Kardinalprotektorat der deutschen und der österreichischen Nation im 18. und 19. Jahrhundert

Das Kardinalprotektorat der deutschen und der österr. Nation im 18. u. 19. Jh. 161 schlußreichen Einblick in seine Auffassung von den Beziehungen zwischen Kirche und Staat gestatten, zunächst eindeutig für die Beibehaltung des Reichsprotektorates aus: „Eine ganz andere Beschaffenheit hat es mit dem Protectorat von Seiten des Reiches. So sehr Euerer Majestät Unter- thanen geistlichen und weltlichen Standes schuldig und verbunden sind, in ihren privat Angelegenheiten bey dem päpstlichen Stuhle, wenn ihr Gegen­stand ins Publicum einschlägt, sich an den dortigen kais. königl. Minister zu wenden, so frei ist es hingegen den katholischen Reichsfürsten, Ständen und Partheyen, welche zu Rom was suchen, diesen oder einen andern Weg zu nehmen. Indessen ist in politischem Betrachte sehr zu wünschen, daß die Geschäfte zumalen der geistlichen Reichsfürsten durch die Hände des kais. und kais. königl. Ministers daselbst laufen: dieses würde aber bey der bekannten mistrauischen Gesinnung vieler aus denselben nicht ge­schehen, wenn solcher Minister nicht zugleich als Kardinal den Titel eines Protektors vom Reiche hätte, welche Eigenschaft macht, daß die Reichs­stände nach alter Gewohnheit ihr Zutrauen zu eben denselben haben, sich an ihn wenden und auch gewisser Maßen sich daran halten müssen“ 55). Die Fortführung des Reichsprotektorates also kann und soll in der staats­kirchlichen Auffassung des Fürsten Kaunitz ein Instrument zur Lenkung und möglichen Überwachung des Verkehrs mit Rom der von der direkten kirchlichen österreichischen Gesetzgebung unabhängigen Reichsgebiete sein, und in diesem Sinne wird sie vom Staatskanzler bejaht. Aus denselben staatskirchlichen Überlegungen heraus aber muß er das Protektorat für die österreichischen Erblande als unnötig und völlig überflüssig ablehnen, da für die österreichischen Untertanen der direkte Verkehr mit Rom, „wenn ihr Gegenstand ins Publicum einschlägt“ — und welcher Gegen­stand tut das nicht —, bereits durch Gesetze in die klaren staatlichen Bahnen über k. k. Botschaft und k. k. Agentie für geistliche Angelegen­heiten gelenkt ist. Er sucht daher in seinem Vortrag der Kaiserin die Er­neuerung der österreichischen Protektoratswürde als unnötig und dem Interesse der Herrscherin direkt abträglich hinzustellen, wobei es ihm natürlich auch nichts ausmacht, das Länderprotektorat mit allen möglichen Formen einer Protektoratsausübung gleichzustellen und es mit diesen zu vermengen, um es in seiner Würde herabzumindern und um seinen Beden­ken der Kaiserin gegenüber größeres Gewicht zu verleihen. „Ich finde“, so führt er aus, „aber dabey in Ansehung des Protektoratstitels ein Beden­ken: dieser ist zu Rom sehr gemein und viele der dort beständig residiren- den Kardinäle führen ihn über geistliche Orden, und einige vornehmere Städte des päpstlichen Gebietes sowohl als über verschiedene Kirchen­brüderschaften und Handwerkszünfte, deren die meisten dem sonderbaren Schutze eines Kardinals empfohlen sind. Aber auch die italienischen Repu­bliken, Venedig ausgenommen, und sogar die Königreiche haben von Alters 55) St. K. Vorträge, Fasz. 197, Vortrag vom 26. Dezember 1779. Mitteilungen, Band 10 11

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