Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 9. (1956)

MARX, Julius: Die amtlichen Verbotslisten. Zur Geschichte der vormärzlichen Zensur in Österreich

Die amtlichen Verbotslisten 153 45 XII/2, 115/116 an, werden Bücher und Zeitschriften getrennt angeführt, und seither treten folgende Titel auf: I. Gedruckte Werke, II. Zeitschriften, III. Manuskripte, IV. Kunstgegenstände. Diese Einteilung blieb nun bis zum Ende8). Bisher hatte bei den Druckwerken ein Titel gefehlt, sie waren immer nach den beiden Verbotsgraden damnatur und erga schedam auf­gegliedert worden (was bis zuletzt beibehalten wurde), u. zw. erstere ohne jede Bezeichnung, letztere mit dem Zensurgrad als Titel. Die weite­ren Verfeinerungen erwuchsen aus der Praxis. Zunächst finden wir von 44 x/i, 172/173, an den Titel Damnatur regelmäßig9 *). Als sich die völligen Verbote und Beschlagnahmen häuften19), wurden die betroffenen Werke eigens unter den entsprechenden Titeln zusammengefaßt. 44 XII/2, 162/163, finden sich erstmals „Damnatur nec erga schedam“ und von 45 n/2, 154/155 an, „Damnatur und mit Beschlagnahme“ als Titel, während vorher — und manchmal auch noch nachher — diese Verschärfungen als unterstrichener Nachsatz zum angeführten Werke gesetzt wurden. Wir sehen dann folgende Einteilung: Damnatur und mit Beschlag zu helegen, Damnatur nec erga schedam (conceditur), Damnatur, Erga schedam11). In gleicher Weise wur­den die Zeitschriften nach ihrer Aussonderung behandelt. 1848 wird eine Gesamtliste der völlig verbotenen Zeitschriften, der verbotenen Einzel­nummern, der mit erga schedam fortlaufend oder eben auch nur gelegent­lich beschränkt zugelassenen Hefte angeführt; auch hier gibt es Verschär­fungen bis zur Beschlagnahme. Erwähnt sei nur, daß während eines Jahres 8) 45 XI/2> 117/118, heißt es: I. Gedruckte Werke und Zeitschriften; 45 xr/t, 119/120, heißt es: I. Bücher und ausländische Zeitschriften. Die Manuskripte stehen ein einziges Mal (47 xl/2, 15 r) am Listenschluß. — Statt Kunstgegen­stände finden sich auch Kunstsachen, Lithographien, Kupferstiche, Bilder. Musi­kalien werden als eigene Sparte geführt, ganz selten (z. B. 40 VIII/2) 342) mit der vorgenannten vereinigt. 9) 44 VII/1; 184/185 u. 44 VIII/,,, 178/179, tragen ihn auch schon. — Die Zen­surformel (§ 15 des Zensurediktes von 1810) lauten admittitur, transeat, erga schedam, damnatur; sie bedeuten unbeschränkt erlaubt, mit Beschränkungen zugelassen, gegen Erlaubnisschein erhältlich, verboten. 19) Von 1835 bis 1841 findet sich keine Beschlagnahme. —• Zur Entlastung dieser Arbeit wurden die beschlagnahmten deutschen Schriften unter dem Titel „Vormärzliche österreichische Zensur“ in den „Wiener Geschichtsblättern“ 1954, Heft 4, S. 77 ff. und 1956, Heft 1, S. 20 zusammengefaßt mit knappen Literatur­angaben abgedruckt. Die seither aufgefundenen Universitätsakten ermöglichen eine Richtigstellung der angeführten Zahlen: es gibt insgesamt 13 4 Beschlag­nahmen (um sechs deutsche u. ein ungar. Werk mehr) sowie 10 4 Scheden­verweigerungen. ix) 46 Vin/j, 80 u. 48 I/2, 5—7, enthalten beispielsweise diese sämtlichen Rubriken. Die Formel, mit der die Beschlagnahmen ausgesprochen wurden, hatte zunächst verschiedene Fassungen. Am auffälligsten ist die sechsmal (immer als Nachsatz) auftretende Wendung „Damnatur nec erga schedam und mit Beschlag zu belegen“. (44 H/2, 199; 44 vn/1( 184; 44 xi/1( 168 (3 Werke); 45 i/2, 158, hier sogar mit der einfacheren Formel zusammen! Da bei einer Beschlagnahme die Schedenverweigerung vorausgesetzt werden muß, hat man später offenbar diesen Teil der Formel einfach weggelassen.

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