Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 9. (1956)

BENNA, Anna Hedwig: Das Kaisertum Österreich und die römische Liturgie

126 Anna Hedwig Benna archie und einen solchen Grad von Macht und Ansehen, der das Gleich­gewicht mit den ersten europäischen Mächten behaupten konnte, aufwies3,i). War die Annahme des österreichischen Kaisertitels durch Franz II. in seiner Eigenschaft als Souverän seiner Erbstaaten auf die Rangparität mit Frankreich begründet, so war noch die Frage zu klären, ob die Annahme einer zweiten Kaiserwürde mit der Würde eines Römischen Kaisers ver­einbar wäre. Der Reichsvizekanzler trug kein Bedenken gegen die An­nahme einer zweiten Kaiserwürde durch Franz II., da jede nichtrömische Kaiserwürde im Vergleich mit der Römischen doch nur als Königswürde galt. Die Verleihung einer Königswürde jedoch war durchaus im Macht­bereich des Römischen Kaisers gelegen* 37). Solche Königserhebungen waren im Mittelalter häufig, sie kamen aber auch in neuerer Zeit noch gelegentlich vor38). Als letzter Ausläufer dieser mittelalterlichen Tradition mag daher die Anerkennung der französischen Kaiserwürde gelten, die unter ausdrücklicher Verwahrung der Präzedenz des Römischen Kaisers er­folgte 39). Napoleon I. beschränkte sich nicht darauf, seinem Kaisertum die völker­rechtliche Anerkennung zu verschaffen, er suchte auch nach einer sakralen Legitimierung. Darin unterschied er sich sehr wesentlich von Kaiser Franz, der eine Krönung seines Nachfolgers nur für den Fall, daß dieser nicht mehr Römischer Kaiser wurde, ins Auge faßte40). Die Niederlegung der Krone des Heiligen Römischen Reiches 1806 ging vorüber, ohne daß Franz 1. eine diesbezügliche Regelung getroffen hätte. In Böhmen und Ungarn sowie dh Lombardo-Venetien galt die Krönung als rechtskonstitutiver Akt des Regierungsantrittes, ebenso wie die Landeshuldigungen in Niederösterreich und Tirol. Noch Ferdinand I. wurde in Ungarn, Böhmen und Lombardo- Venetien gekrönt, er empfing auch die Erbhuldigung in Niederösterreich. Die Thronbesteigung Franz Josefs I. inmitten der Revolution wurde bar aller Sollemnitäten vollzogen. Die Märzverfassung von 1849, die dem Ge­samtstaatsgedanken zum Durchbruch verhelfen sollte, betrachtete die Krönung als rechtskonstitutiven Akt des Regierungsantrittes und stellte 30) Memoire betreffend die annahme des österreichischen erblichen kaiser- titels durch kaiser Franz II., 8. August 180U (Ministerium des kaiserlichen Hauses VII Titel und Wappen, Fz. 8). 37) Vgl. dazu H. Hirsch, Das Recht der Königserhebung durch Kaiser und Papst im hohen Mittelalter (Festschr. f. E. Heymann 1, 1940), S. 220 f. 38) Hirsch, Festschr. f. E. Heymann 1, S. 247 f. 39) Vortrag Cobenzl, 1804 August 8 (St. K. Vorträge, Fz. 250). 40) Patent vom 11. August 1804, Art. 4: Wir halten unseren weiteren ent- schliessungen die bestimmung derjenigen feyerlichkeiten bevor, welche wir für uns und unsere nachkommen in ansehung der krönung als erblicher kaiser fest­zusetzen für gut finden werden, jedoch soll es bey denjenigen krönungen, welche wir und unsere Vorfahren als könige von Ungarn und von Böhmen empfangen hatten, ohne abänderung auch in Zukunft bleiben (St. K. Patente, Fz. 47).

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