Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 8. (1955)
Vierte Konferenz der österreichischen Archivdirektoren am 11. und 12. Mai 1954 in Wien
306 Archivberichte 4. Über den Stand der Urkundenforschung in den einzelnen Bundesländern berichteten die Landesarchivdirektoren, von denen Landesarchivdirektor Prof. Homma das Erscheinen des Burgenländischen Urkundenbuches als unmittelbar bevorstehend anzeigen konnte. Die Monumenta historica ducatus Carinthiae, das Steiermärkische Urkundenbuch und das Oberösterreichische Urkundenbuch werden fortgesetzt. 5. Die Geschichte und die Leistungen des Kärntner Landesarchivs wurden in dem Referat Fünfzig Jahre Kärntner Landesarchiv (Referent: Landesarchivdirektor Hofrat Dr. Wiessner) gewürdigt. 6. Hinsichtlich der Forderung einer monatlichen Bücherzulage für Archivare des wissenschaftlichen Dienstes (Referent: Staatsarchivar 1. Kl. Univ.-Doz. Dr. Mikoletzky, Leiter des Finanz- und Hofkammerarchivs) wurde beschlossen, zunächst das Finanzministerium um die Gewährung eines Steuerfreibetrages von S 300.— als Bücheranschaf- fungs- und wissenschaftliches Förderungspauschale für die Archivare zu ersuchen. 7. Die Frage der Schaffung einer eigenen Standesvertretung der Archivare (Referent: Staatsarchivar 1. Kl. Univ.-Doz. Dr. Mikoletzky, Leiter des Finanz- und Hofkammerarchivs) wurde erörtert und man entschied, die nach dem Muster der Statuten der „Vereinigung österreichischer Bibliothekare“ abgefaßten Statuten dieser geplanten Standesvertretung den Archivdirektoren zwecks schriftlicher Stellungnahme zuzusenden. 8. Die Vorlage von Entwürfen für ein österreichisches Archivgesetz (Referent: Generaldirektor Univ.-Prof. Dr. Santifaller) war der Gegenstand lebhafter Diskussion. Schließlich einigte m|an sich dahingehend, daß man zwischen einem Archivschutzgesetz und einem Archivorganisationsgesetz unterscheiden müsse und zunächst ein Archivschutzgesetz erreichen wolle, für das folgende grundsätzliche Punkte besprochen wurden: a) Die Bestimmungen über den bloßen Schutz und die Beaufsichtigung der Bestände, damit diese nicht zu Grunde gehen, bleiben wie sie bisher waren, b) Zugang für Archivbeamte, c) Erweitertes Recht des Introitus, Inventarisierung, d) Benützbarkeit und Einsicht für öffentliche Organe und für private Zwecke; dabei zu unterscheiden, ob in Rechtsangelegenheiten oder für reine Forschungen (Matriken). e) Rückforderung („res extra commercium“) für alle staatlichen Archivalien, f) Aufsichtsrecht über sämtliche staatlichen Stellen, aber auch über jene mit öffentlichen oder halböffentlichen amtlichen Befugnissen, z. B. Handelskammer. g) Ständige Kontrolle durch Archivorgane (Bezirkshauptmann und Gemeinden), h) Ablieferungspflicht für sämtliche staatlichen Stellen. Sodann wurde Landesoberarchivrat Dr. Hoffmann beauftragt, auf Grund der geäußerten Vorschläge ein Archivschutzgesetz zu formu-