Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 8. (1955)

KRAUS, Wilhelm: 10 Jahre Österreichisches Staatsarchiv 1945–1955

242 Archivberichte festgesetzt, das in 4 Abschnitten (23 §§): I. Dienstliche Stellung und Auf­gabe — II. Verwahrung und Verwaltung der Archivalien — III. Archiv­benützung — IV. Geschäftsführung regelte und mit zwei rechtsverbind­lichen Erklärungen die rechtlichen Verbindlichkeiten für den einzelnen Benützer und für Archivalienentlehnungen festlegte. In § 4 (3) des ersten Abschnittes wurde auch die Mitwirkung des ÖStA. „bei der Handhabung des Archivalienschutzes im Sinne des § 16 des Bundesgesetzes vom 25. 9. 1923 (BGBl. Nr. 533) betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz) “ erneut festgelegt. Der § 5 des zweiten Ab­schnittes bestimmt das Provenienzprinzip als Grundlage für die Ordnung der Archivbestände und ihre Ergänzung (§ 6 [2]). Die zeitliche Benüt­zungsgrenze war im § 12 dieses Statutes noch fallweise „innerhalb der von der Staatskanzlei im Einvernehmen mit den Staatsämtern festgesetzten zeitlichen Benützungsgrenze“ gedacht5). Die Archivleitung erteilt nach § 14 (1) die Bewilligung zur Archivbenützung und kann sie gemäß § 16 bei offenem Mißbrauch oder ausgesprochenen Verstößen gegen die be­stehenden Bestimmungen zurückziehen, wogegen die Berufung an die Vor­gesetzte Dienstbehörde offen steht. Die Beantwortung nichtamtlicher An­fragen hat sich nach § 17 (1) auf die Feststellung des Materials zu beschränken unter Verweis „auf anderweitig verwahrte Archivalien“ (2). Die Archive werden mit § 21 des vierten Abschnittes zur Beglaubigung von Abschriften bei ihnen verwahrter Archivalien ermächtigt. Nach § 23 (1) ist den Archivbeamten, insoweit die laufenden Archivgeschäfte Zeit gewähren, „die gewissenhafte Verwendung der Amtszeit für ihre geschichtswissen­schaftliche Fortbildung zur Pflicht gemacht“. 1947 wurde für das ÖStA. eine neue Geschäftseinteilung mit Erlaß des Bundeskanzleramtes vom 28. 7. 1 9 4 7, Z. 23.281—1 erlassen; damit wurde die Bildung einer Gene­raldirektion des Österreichischen Staatsarchivs, der die einzelnen Archive unterstellt sind, mit dem Sitz im Gebäude des HHStA. Wien I., Minoritenplatz 1, verfügt und Universitätsprofessor Dr. Leo Santifal- 1 e r zum Generaldirektor, w. Hofrat Dr. Meinrad Rohracher zum Per­sonal- und Verwaltungsdirektor und w. Hofrat Dr. Emil H o e p e r, Leiter der Administrativen Bibliothek des BKA., zur Führung der Bibliotheks­agenden bestellt. Mit 1. 7. 1947 wurde für wissenschaftliche Veröffent­lichungen des ÖStA. ein Publikationswesen organisiert. Mit Erlässen des BKA. Z. 23.004 und 23.953/1 b vom 9. 7. und 14. 10. 1947 wurde nunmehr auch das Archiv für Verkehrswesen unter dem Titel „Verkehrsarchiv“ tatsächlich als Unterabteilung des Allgemeinen Verwal­tungsarchivs in das ÖStA. übergeleitet. Mit Geschäftszahl 1532/49 vom 7. Juli 1949 hat die GD. des ÖStA. einen für alle Archive geltenden Organisationsplan mit besonderer Berücksich­5) Ab 1948 s. Abschnitt 5 b, S. 271.

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