Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 8. (1955)
KRAUS, Wilhelm: 10 Jahre Österreichisches Staatsarchiv 1945–1955
242 Archivberichte festgesetzt, das in 4 Abschnitten (23 §§): I. Dienstliche Stellung und Aufgabe — II. Verwahrung und Verwaltung der Archivalien — III. Archivbenützung — IV. Geschäftsführung regelte und mit zwei rechtsverbindlichen Erklärungen die rechtlichen Verbindlichkeiten für den einzelnen Benützer und für Archivalienentlehnungen festlegte. In § 4 (3) des ersten Abschnittes wurde auch die Mitwirkung des ÖStA. „bei der Handhabung des Archivalienschutzes im Sinne des § 16 des Bundesgesetzes vom 25. 9. 1923 (BGBl. Nr. 533) betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz) “ erneut festgelegt. Der § 5 des zweiten Abschnittes bestimmt das Provenienzprinzip als Grundlage für die Ordnung der Archivbestände und ihre Ergänzung (§ 6 [2]). Die zeitliche Benützungsgrenze war im § 12 dieses Statutes noch fallweise „innerhalb der von der Staatskanzlei im Einvernehmen mit den Staatsämtern festgesetzten zeitlichen Benützungsgrenze“ gedacht5). Die Archivleitung erteilt nach § 14 (1) die Bewilligung zur Archivbenützung und kann sie gemäß § 16 bei offenem Mißbrauch oder ausgesprochenen Verstößen gegen die bestehenden Bestimmungen zurückziehen, wogegen die Berufung an die Vorgesetzte Dienstbehörde offen steht. Die Beantwortung nichtamtlicher Anfragen hat sich nach § 17 (1) auf die Feststellung des Materials zu beschränken unter Verweis „auf anderweitig verwahrte Archivalien“ (2). Die Archive werden mit § 21 des vierten Abschnittes zur Beglaubigung von Abschriften bei ihnen verwahrter Archivalien ermächtigt. Nach § 23 (1) ist den Archivbeamten, insoweit die laufenden Archivgeschäfte Zeit gewähren, „die gewissenhafte Verwendung der Amtszeit für ihre geschichtswissenschaftliche Fortbildung zur Pflicht gemacht“. 1947 wurde für das ÖStA. eine neue Geschäftseinteilung mit Erlaß des Bundeskanzleramtes vom 28. 7. 1 9 4 7, Z. 23.281—1 erlassen; damit wurde die Bildung einer Generaldirektion des Österreichischen Staatsarchivs, der die einzelnen Archive unterstellt sind, mit dem Sitz im Gebäude des HHStA. Wien I., Minoritenplatz 1, verfügt und Universitätsprofessor Dr. Leo Santifal- 1 e r zum Generaldirektor, w. Hofrat Dr. Meinrad Rohracher zum Personal- und Verwaltungsdirektor und w. Hofrat Dr. Emil H o e p e r, Leiter der Administrativen Bibliothek des BKA., zur Führung der Bibliotheksagenden bestellt. Mit 1. 7. 1947 wurde für wissenschaftliche Veröffentlichungen des ÖStA. ein Publikationswesen organisiert. Mit Erlässen des BKA. Z. 23.004 und 23.953/1 b vom 9. 7. und 14. 10. 1947 wurde nunmehr auch das Archiv für Verkehrswesen unter dem Titel „Verkehrsarchiv“ tatsächlich als Unterabteilung des Allgemeinen Verwaltungsarchivs in das ÖStA. übergeleitet. Mit Geschäftszahl 1532/49 vom 7. Juli 1949 hat die GD. des ÖStA. einen für alle Archive geltenden Organisationsplan mit besonderer Berücksich5) Ab 1948 s. Abschnitt 5 b, S. 271.