Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 7. (1954) – Festgabe zur Hundertjahrfeier des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

WINTER, Otto Friedrich: Die Register Ferdinands I. als Quelle zu seiner ungarischen Politik

568 Otto Friedrich Winter Gewinnung und Erhaltung von Anhängern, schließt sich diese Gruppe von Registereintragungen eng an die Schenkungen an. Besonders in der Zeit, da Ferdinand I. mit den ungarischen Verhältnissen noch wenig vertraut war oder wegen der Fortdauer der Verhandlungen über ein friedliches Über­einkommen mit Szápolyai sich nicht festlegen wollte, waren solche Gunst­briefe ein gern gewähltes Auskunftsmittel. Später bediente er sich ihrer, wenn ein geeignetes Schenkungsobjekt oder die geforderte Summe im Augenblick nicht zur Verfügung stand oder der Empfänger keines oder nur eines in den von Szápolyai und den Türken besessenen Teilen Ungarns namhaft machen konnte. Die erste derartige Verpflichtung ging Ferdinand I. gegenüber Johann Bornemisza, Kastellan von Preßburg, ein (vgl. oben S. 559). Am 30. Novem­ber 1526 stellte er namentlich für den Palatin Báthory, die Kanzler und Bischöfe Zalaházy und Brodarics, den Banus Batthyány, den Schatzmeister Thurzó, den Prior von Vrana Johann Tahy, den Mundschenk Horváth von Vingart, den kgl. Rat und Propst von Pécs (Fünfkirchen) Macedonyay, die kgl. Sekretäre Geréndy, Nádasdy und Oláh, den Vizepalatin Varga und den Protonotar des Palatins Révay, aber auch für alle anderen Räte der Königin Maria ein ähnliches Diplom aus, das für acht (zwei davon an Peter Erdödy) bis Juli 1527 an andere ungarische Adelige erteilte Obli­gationen die wörtlich übernommene Vorlage bildet61). In der endgültigen Fassung verspricht Ferdinand I. im wesentlichen die Aufrechterhaltung des Besitzstandes und der Gerechtsame bzw. Ersatz bei Schädigung durch seine Gegner, der im ungünstigsten Fall sogar in den österreichischen Ländern innerhalb von zwei Jahren angewiesen werden soll62); dabei ist allerdings zu beachten, wie es in dem Diplom für die Königinwitwe Maria 63 * * 66) klar ausgesprochen ist, daß er überzeugt war, in längstens zwei Jahren das von Szápolyai okkupierte Wittum in Ungarn ihr übergeben zu können. 61) Band 1, fol. 74 f., in zwei Ausfertigungen, von denen die erste — in der Titulatur der Empfänger abweichend und durch den Randvermerk „Licet hod mandatum sit positum, attamen alia duo separatim expedita sunt ut sequitur“ als nicht ausgefertigt gekennzeichnet — die Verpflichtung Ferdinands I. zur Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Stände, darunter des Wahl­rechts und des Dekrets des Königs Andreas II., enthält; der tatsächlichen Aus­fertigung, in der dieser Passus fehlt, folgte mit dem gleichem Datum (fol. 75v) ein gesondertes Diplom mit der Verfassungsgarantie. Daß unter den besonders Genannten auch spätere prominente Anhänger Szápolyais, wie Bischof Brodarics, Tahy und Macedonyay erscheinen, ist ein Ausdruck der noch ungeklärten Lage. 62) Diese Bestimmung entspricht der Lage, wie sie sich aus dem Vordringen Szápolyais über Komorn hinaus und der Verlegung des anberaumten Reichstages nach Preßburg ergab; daß Ferdinand I. trotzdem nicht damit rechnete, dieses Versprechen einlösen zu müssen, kann man auch daraus schließen, daß er sich kaum den daraus sicher erwachsenden innenpolitischen Schwierigkeiten in den österreichischen Ländern aussetzen wollte. 66) Band 1, fol. 82, 1526 Dezember 15, Wien.

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