Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 7. (1954) – Festgabe zur Hundertjahrfeier des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

BLAAS, Richard: Die k. k. Agentie für geistliche Angelegenheiten

Die k. k. Agentie für geistliche Angelegenheiten 53 Diensteides die Amtsgeschäfte als k. k. Agent und Botschaftsarchivar über­nommen 20). Kuele versuchte vom Anfang an seinem Amte, der k. k. Agentie für geistliche Angelegenheiten, jene Bedeutung zu verschaffen, die ihm seiner Vorstellung und dem Wortlaut seines Ernennungsdekretes nach zu­kommen sollte. Er mußte aber bald feststellen, daß noch ein weiter Weg bis zur Erlangung der für eine nationale Agentie erstrebenswerten Aus­schließlichkeit der Geschäftsführung zurückzulegen war. Wie sollten die reichsunmittelbaren Bischöfe und Stifte verhalten werden, sich nur des kaiserlichen Agenten in Rom zu bedienen, wenn noch nicht einmal die erbländischen durch königliches Ernennungsrecht promovierten Bischöfe und Geistlichen dazu verhalten waren? Ruele unterbreitete daher eine Reihe von Vorschlägen21) über die Organisation der kaiserlichen Agentie, die im Prinzip viele Anregungen enthalten, die erst viel später und unter ande­ren Voraussetzungen verwirklicht wurden. Vor allem geht es ihm darum, die sogenannten materie regie durch kaiserliche Verfügung ausschließlich in seine Hand zu bekommen; bei dem übrigen deutschen Klerus müsse man versuchen, auf dem Weg der Überredung zum Ziele zu gelangen, indem man den einzelnen Rekurenten nahelegt, daß die Wahl des kaiserlichen Agenten für die Erledigung ihrer schwebenden Geschäfte vorteilhafter sei als die Heranziehung privater Agenten. Die zahlreichen, recht kostspie­ligen Prozesse vor den päpstlichen Gerichten, wegen nicht richtig ausge­stellter Bullen, wegen Übergehung bestehender Privilegien, Gewohnheits­rechte und Statuten, würden sich vermeiden lassen, wenn alle einlaufenden Geschäftsstücke und Suppliken über den k. k. Agenten gingen, der sie auf ihre Tauglichkeit hin vor Einreichung bei den päpstlichen Behörden über­prüfen könnte, und wenn alle ausgefertigten Bullen, Breven und Ent­scheide, wenn auch von Privatagenten betrieben, dem k. k. Agenten vor Expedierung zur Überprüfung ihrer Textierung unterbreitet würden — ein Gedanke, der durch die 1807 eingeführte Pflicht zur Vidimierung durch den k. k. Agenten verwirklicht wurde. — Um dem k. k. Agenten die Mög­lichkeit einer raschen und sachlichen Überprüfung an die Hand zu geben, das Emennungsdiplom Benzoni’s, nur werden die Pflichten des Botschafts­archivars, eine Stelle, die auch ihm zugleich mit der Agentie verliehen wurde, näher umschrieben und bezeichnen bereits seinen Aufgabenbereich: in archivo etiam Ministro nostro (obtemperet) morigeram suam operam praestet et mox a principio coacervata Legationis sive Ministerii acta pro muneris sui exigentia distinctum in ordinem redigat, notet, conservet et Catalogum desuper conscribat, nec ulli de quaqua re absque praescitu et nutu Caesaréi Nostri pro tempore Ministri aut ore aut scripto copiam faciat vel exhibeat, sed omnia tamquam arcana custodiat et in animo suo usque ad tumulum retineat. Dieselben Vorschriften sind auch in die Eidesformel aufgenommen. 20) Eidesformel und Vereidigungsattest sind dem Original-Ernennungs­diplom beigeheftet. 21) Vgl. die diversen Promemorias in Botsch.-A. Rom V., Agentiearchiv, Fasz. 18.

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