Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 6. (1953)

BENNA, Anna Hedwig: Organisierung und Personalstand der Polizeihofstelle (1793–1848)

198 Anna Hedwig Benna gung der letzten Beste des Feudalismus, der Grundherrschaften und Patri- monialgerichte, ermöglichte es erst 1848, das gesamte Staatsgebiet mit einem Netz staatlicher Polizeibehörden zu überziehen. Bis 1848 endete der hierarchisch, von den Hofstellen zu den Landesregierungen absteigende staatliche Behördenapparat bei den Kreisämtern und Polizeidirektionen; staatliche Lokalbehörden fehlten in den nicht zum Kammergut und den landesfürstlichen Städten gehörenden Grundherrschaften. Die Erfüllung polizeilicher Aufgaben fiel innerhalb der Grundherrschaften der patrimo- nialen Gewalt zu2), die nötigen landesfürstlichen Vorschriften erringen auf dem Verordnungswege 3). Die Anregung zur Errichtung einer eigenen Hofkommission für Polizei­angelegenheiten kam 1749 von Haugwitz selbst, während der ersten Phase der Reform der Zentralbehörden. Nach Trennung der Justiz von der Ver­waltung und Vereinigung der politischen mit der Finanzverwaltung im Directorium in publicis et cameralibus beabsichtigte Haugwitz, Agenden wie Polizei- und Stiftungsangelegenheiten zunächst in eigenen Hofkom­missionen besorgen zu lassen, um sie zu einem späteren geeigneteren Zeit­punkt dem Directorium einzuverleiben4). Haugwitz erachtete aus wirt- schafts- und finanzpolitischen Gründen, um die Einfuhr ausländischer Luxusartikel und das damit verbundene Abfließen von Geld ins Ausland zu verhindern, und das Gleichgewicht zwischen Export- und Importbilanz zü erhalten, die Errichtung eigener Polizeikommissionen bei den Repräsen­tationen und Kammern in den deutschen Erbländern zur Beaufsichtigung der Einhaltung der diesbezüglichen Verordnungen für nötig5). Es kam tatsächlich in den deutschen Erblanden zur Errichtung von Polizeikommis­sionen aus dem Personalstand der Repräsentationen und Kammern6). Die unter dem Vorsitz des n.-ö. Regierungspräsidenten, Graf Losymthal, ste­2) Tractatus de juribus incorporalibus Tit III § 2, J. L. Graf Barth- Barthenheim, System der österreichischen administrativen Polizei mit vor­züglicher Rücksicht auf das Erzherzogtum Österreich unter der Enns, Bd. 1 (1829), S. 20, dazu Benna, a. a. O., S. 63, 64. 3) Polizeiordnungen von 1659, 1671, 1696 (Codex Austriacus, Bd. 2, S. 147,157,183) sowie die gedruckten Verordnungensammlungen Kropatschek, Handbuch unter der Regierung Josefs II. für die k. k. Erblande ergangenen Verordnungen und Gesetze, Wien 1785—90, Gesetze Franz II., Bd. 12, 14, 15, 16, 17. D. Kostetzky, Die Polizei in Sicherheitssachen (System der politischen Gesetze Böhmens für den Geschäfts- und Privatmann II, Bd. 1, 2, 3, Prag 1807). Chr. F a u 11 e r, Gesetze, Verordnungen und Vorschriften für die Polizeiverwal­tung im Kaisertum Österreich, Wien 1827, vgl. Motloch in Mischler- U 1 b r i c h, Österreichisches Staatslexikon, Bd. 3, S. 339, Benna, a. a. O., S. 64, 65. 4) OE Z II/l/l, S. 242 f. Eine grundsätzliche Darstellung der Reformen Haugwitz von 1749 findet sich bei Walter, Oe Z II/l/l, S. 92—193, Männer um Maria Theresia (1952), S. 39 f. 5) OE Z II/l/l, S. 242. II/2. 391 f. B) Ebenda, S. 244.

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