Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 4. (1951)
AUSSERER, Carl: Der „Liber jurium in valle Lagari“
68 f Carl Äusserer Reuers“. Etwas oberhalb der Mitte der Seite setzt unmittelbar der Text ein, eingeleitet durch ein „Item“, das auch jedem folgenden Stücke einheitlich an der Spitze seitwärts gesetzt ist. Am linken unteren Rande findet sich noch eine von gleichzeitiger Hand geschriebene Invocatio „Sancti spiritus nobis gratias amen“. Der Codex trägt weder eine alte Lagen- noch Blattzählung und wurde neu foliiert: Bl. la bis 8 a. Regelmäßig beschrieben sind die Bl. 1 a/b, 2 a/b, 4 a/b und 6 a. Bl. 3 ist durch unregelmäßigen Abriß einer ungefähren Längshälfte beschädigt. Die Vorderseite dieses Blattes 3 a war unbeschrieben, die Rückseite enthält ein Fragment einer durch den Herausriß verstümmelten und unvollständigen Urkunde. Bl. 5 ist zur Gänze herausgeschnitten, weist aber an den Schnitträndern noch Spuren einstiger Beschriftung auf — war demnach beiderseits beschrieben. Bl. 6 der fünften Lage ist nur auf der Vorderseite mit der zweiten unteren Hälfte eines Instrumentes beschrieben. Der erste obere Teil des Stückes fehlt überhaupt. Unbeschrieben, leer, sind die Bl. 6 b, 7 a/b und 8 a/b. Durchlaufend beschrieben sind also nur die ersten zwei Blätter 1 a/b und 2 a/b der gleichen vierten Lage und zur einen Hälfte 3 b. Dies fällt umso mehr auf, als von der dritten Lage, wie bemerkt, das vordere Bl. 3 a/b nur einseitig auf der Rückseite 3 b beschrieben ist und das rückwärtige Bl. 6 a nur ein Fragment einer Urkunde, u. zw. die untere Hälfte des Stückes enthält, sodaß infolge Fehlens des Hauptteiles eine inhaltliche Rekonstruktion der Urkunde unmöglich ist. Sicher war sie aber vorhanden. Nicht nur inhaltlich ergibt sich dies, sondern auch aus dem auffallenden Umstande, daß der Vermerk von 1531 ausdrücklich von einem „Sixtern“ spricht, während, wie ausgeführt, nur ein „Quatern“ vorhegt. Es fehlen also zwei Lagen des alten „Sixtern“. Wie es zu dieser Verstümmelung gekommen ist, läßt sich heute wohl nicht mehr erklären, sie wurden entweder aus irgendeinem Grund entfernt oder sie sind sonst irgendwie in Verlust geraten, sodaß uns heute nur mehr ein Fragment des einstigen „Liber jurium in valle Lagari“ überkommen ist. Da Bonelli auch nur von einem „Quatern“ spricht, so läßt sich daraus schließen, daß der Codex in der nachclesianischen Zeit beschädigt worden ist und daß sein heutiger Zustand auch jener war, der Bonelli Vorgelegen ist. Die Schrift ist durchwegs eine sorgfältige, gleichmäßig deutliche, klare, ganz in der Art damaliger Notarenschrift mit einheitlichem Charakter, die in keiner Weise auf einen Handwechsel schließen läßt. Dadurch ergibt sich, daß die Aufzeichnungen im „Liber“ unter